Rn 41

Zuständig ist gem § 771 I das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt, dh in dessen Bezirk die Vollstreckung begonnen hat (RGZ 35, 404, 406). Bei Vorpfändung ist das künftige Pfändungsgericht zuständig, bei Anschlusspfändung das Gericht der Hauptpfändung (KG OLGR 29, 194) und bei Rechtspfändung das Gericht, das den Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss erlassen hat; dies gilt auch bei Pfändung einer Hypothekenforderung (RGZ 67, 310, 311, 312). Maßgeblich für die Internationale Zuständigkeit ist Art 22 Nr 5 EuGVO (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 55). Sachlich zuständig ist das AG oder LG, je nach der Höhe des Streitwertes. Wird im Strafverfahren in Vollziehung eines Arrestes gepfändet, ist dennoch das Zivilgericht zuständig (BGH NJW 06, 65, 66 [BGH 22.09.2005 - IX ZB 265/04]). Betrifft das von dem Dritten geltend gemachte Recht eine Familiensache, dann ist das FamG zuständig (BGH NJW 85, 3066, 3067 [BGH 05.06.1985 - IVb ZR 34/84]). Eine arbeitsgerichtliche oder finanzgerichtliche Zuständigkeit für die Drittwiderspruchsklage ist nicht begründet (St/J/Münzberg Rz 51; Musielak/Voit/Lackmann Rz 7; Zö/Herget Rz 8). Örtliche und sachliche Zuständigkeiten sind ausschließliche Zuständigkeiten gem § 802.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge