Rn 42

Gemäß § 771 II können Gläubiger und Schuldner Streitgenossen auf der Beklagtenseite sein. Neben der gegen den Gläubiger gerichteten Drittwiderspruchsklage können somit gleichzeitig gegen den Schuldner materiell-rechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Hat der Kl Herausgabeklage gegen den Schuldner erhoben und es versäumt, gegen eine von dem Gläubiger betriebene Vollstreckung zu intervenieren, kann ihm der Einwand des § 265 III entgegengesetzt werden (BGH NJW 02, 2101, 2102 [BGH 04.02.2002 - II ZR 37/00]). Bei der Streitgenossenschaft nach § 771 II handelt es sich wegen der Verschiedenheit der Streitgegenstände um eine einfache Streitgenossenschaft (St/J/Münzberg Rz 64).

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