1. Eigentum, Vorbehaltseigentum.
Rn 16
Ein die Veräußerung hinderndes Recht ist insb das Eigentum, so das Alleineigentum, auch das Miteigentum – Gesamthandseigentum ebenso wie das Bruchteilseigentum (BGHZ 170, 187, 188, 189; WM 93, 902, 905 [BGH 14.01.1993 - IX ZR 238/91]; vgl Rn 15). Das Vorbehaltseigentum des Vorbehaltsverkäufers stellt im Vollstreckungsverfahren gegen den Vorbehaltskäufer ein die Veräußerung hinderndes Recht dar. Der Vorbehaltsverkäufer kann nicht lediglich auf § 805 verwiesen werden; ihm steht auch die Interventionsklage nach § 771 und nicht lediglich nach § 772 zu (BGHZ 54, 214, 218; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 20; Schuschke/Walker/Raebel Rz 19; aA Marotzke S 94, 108 ff). Für den Gläubiger des Käufers empfiehlt es sich in derartigen Fällen, das Anwartschaftsrecht des Käufers zu pfänden und den Restkaufpreis an den Verkäufer zu bezahlen. Das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht erstarkt dann zum Pfandrecht an der Sache. Der Vorbehaltskäufer kann sich auf sein Anwartschaftsrecht berufen und Drittwiderspruchsklage erheben (BGHZ 55, 20, 26, 27). Bei Vorliegen eines erweiterten Eigentumsvorbehalts können Käufer und Verkäufer ebenfalls Drittwiderspruchsklage erheben (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 22). Das gleiche gilt beim verlängerten Eigentumsvorbehalt. Allerdings berechtigen die Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts den Vorbehaltsverkäufer im Insolvenzverfahren nur zur abgesonderten Befriedigung (BGH NJW 71, 799; BGHZ 176, 86, 95).
2. Treuhandverhältnisse.
Rn 17
Der Sicherungsgeber kann bei Vollstreckung gegen den Sicherungsnehmer nach § 771 vorgehen, solange nicht die Verwertungsreife eingetreten ist (BGHZ 72, 141, 143 ff; 100, 95, 105, 106). Krit hierzu äußert sich MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann (Rz 28) mit der Erwägung, dass auch nach Verwertungsreife das Sicherungseigentum nur für die Befriedigung der Forderung des gesicherten Gläubigers zur Verfügung stehe und nicht als Bestandteil des Vermögens des Sicherungsnehmers dessen Gläubigern haftet. Demgegenüber stellt der BGH (aaO) auf die Verwertungsreife ab mit der Begründung, es sei maßgebend, ob und inwieweit der Sicherungsnehmer, der Pfändungsschuldner ist, im Verhältnis zum widersprechenden Dritten, dem Sicherungsgeber, berechtigt sei, das Sicherungsgut zu verwerten; könne das Sicherungsgut zwecks Befriedigung verwertet werden, ließe sich ein Verbot des Zugriffs durch Gläubiger des Sicherungsnehmers nicht mehr rechtfertigen; die Sache diene der Sicherung und nicht der Befriedigung des Sicherungsnehmers, gehöre damit wirtschaftlich noch zum Vermögen des Sicherungsgebers; mit Eintritt der Verwertungsreife stehe der Gegenstand dem Sicherungsnehmer als Sicherungseigentümer jedoch auch wirtschaftlich zu. Nach noch aA (Baur/Stürner/Bruns Rz 46.8) soll der Sicherungsgeber erst dann intervenieren können, wenn die gesicherte Forderung beglichen worden ist; erst dann gehöre sie wieder zum Vermögen des Sicherungsgebers. Schuschke/Walker/Raebel (Rz 21, 24) gibt ein Recht auf bevorzugte Befriedigung nach § 805; ein Interventionsrecht bestehe nur dann, wenn infolge bedingter Einigung nach § 929 BGB eine verdinglichte Rückerwerbsanwartschaft vorhanden ist.
Rn 18
Die hier aufgezeigte Problematik stellt sich in gleicher Weise bei der Sicherungsabtretung, obwohl die Pfändung einer auch fiduziarisch abgetretenen Forderung ins Leere geht. Sie erzeugt jedoch den Anschein einer rechtswirksamen Pfändung und gefährdet so das Recht des wahren Gläubigers. Aus diesem Grund ist die Drittwiderspruchsklage auch hier gegeben (BGH WM 81, 648, 649).
Rn 19
Dem Sicherungsnehmer wird als eigennützigen Treuhänder ebenfalls das Recht der Drittwiderspruchsklage eingeräumt, solange der zu sichernde Anspruch besteht, nicht lediglich das Recht der bevorzugten Befriedigung (BGHZ 72, 141, 146; 80, 296, 299). Es kann (entgegen MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 29) nicht darauf abgestellt werden, dass das Sicherungseigentum wirtschaftlich einem besitzlosen Pfandrecht gleiche und auch in der Insolvenz nur zur Absonderung und nicht zur Aussonderung gem § 51 Nr 1 InsO berechtige. Der Sicherungseigentümer ist Volleigentümer und grds berechtigt, sich durch freihändigen Verkauf aus der Sache zu befriedigen. Diese Möglichkeit würde ihm genommen, gäbe man ihm lediglich den Anspruch aus § 805 (so Musielak/Voit/Lackmann Rz 19). Der Vollstreckungsgläubiger hat die Möglichkeit, den Rückübertragungsanspruch des Sicherungsgebers, ggf auch sein Anwartschaftsrecht zu pfänden und die gesicherte Forderung nach § 267 BGB zu erfüllen. Ist die gesicherte Forderung zurückbezahlt, steht einer Drittwiderspruchsklage § 242 BGB entgegen (BGHZ 100, 95, 105, 106).
Rn 20
Im Fall der uneigennützigen Treuhand kann der Treugeber als Berechtigter Drittwiderspruchsklage erheben. Der Vermögenswert bleibt wirtschaftlich im Vermögen des Treugebers (BGHZ 11, 37, 41; NJW 96, 1543). Eine Ausn liegt dann vor, wenn die Vollstreckung sich iRd Treuzwecks hält; in einem derartigen Fall erweist sich die Klage aus § 771 als unbegründet (BGH NJW 59, 1223, 1225). Hä...