Rn 8

Das der Klage stattgebende Urt spricht aus, dass die Veräußerung im Weg der Zwangsvollstreckung bzw die Überweisung unzulässig ist. Die Rechtskraft erstreckt sich nur darauf, dass wegen des bestehenden Veräußerungsverbotes die Verwertung unzulässig ist. Nicht von der Rechtskraft umfasst ist die Frage, ob das Veräußerungsverbot tatsächlich zug des Dritten besteht. Durch rechtskräftige Sachabweisung der Drittwiderspruchsklage steht fest, dass der Bekl ein Verwertungsrecht an dem Gegenstand der Vollstreckung hat; es steht nicht mit Rechtskraftwirkung fest, dass etwa ein Veräußerungsverbot nicht besteht.

 

Rn 9

Das auf § 772 gestützte Urt enthält nicht eine stillschweigende auflösende Bedingung für den Fall, dass das Veräußerungsverbot nachträglich entfällt; ein Streit um das Ende der relativen Unwirksamkeit würde iRd Vollstreckung eine materielle Überprüfung erfordern, die nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans ist (St/J/Münzberg Rz 14; aA MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 21). Entfällt das Veräußerungsverbot nach Rechtskraft des die Verwertung verbietenden Urt, wird das auf § 772 gestützte Urt daher nicht ohne weiteres gegenstandslos; vielmehr muss der Gläubiger im Weg des § 767 gegen das Urt vorgehen (St/J/Münzberg Rz 14; Zö/Herget Rz 3; Schuschke/Walker/Raebel Rz 7).

 

Rn 10

Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen kann mit der Klage nach § 772 S 2 nicht erreicht werden.

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