Rn 6

§ 773 S 2 gibt dem Nacherben das Recht der Widerspruchsklage gem § 771. Jeder Nacherbe hat für sich ein eigenes Widerspruchsrecht (BGH WM 93, 1158, 1160 [BGH 10.02.1993 - IV ZR 274/91]). Mehrere Nacherben sind keine notwendigen Streitgenossen, wenn sie gemeinsam Widerspruchsklage gem § 773 S 2 erheben. Der Nacherbe hat bei Verletzung des § 773 S 1 auch die Möglichkeit der Erinnerung (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 7). Die Erinnerung steht auch dem Schuldner zu, der ebenfalls durch § 773 S 1 geschützt ist (vgl Rn 1). Gegen eine Ablehnung der Verwertung kann der Gläubiger Erinnerung einlegen (Musielak/Voit/Lackmann Rz 2). Bei endgültigem Ausfall der Nacherbschaft nach Rechtskraft eines der Klage stattgebenden Urt hat der Gläubiger die Möglichkeit des § 767. Es ist auch iRd § 773 S 2 nicht davon auszugehen, dass ein stattgebendes Urt eine auflösende Bedingung enthielte und der Fortfall des Veräußerungsverbots ohne weiteres zu einem Fortfall der Wirkungen des Urt führen würde (vgl § 772 Rn 9).

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