Gesetzestext
Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.
A. Normzweck, Anwendungsbereich.
Rn 1
§ 774 setzt das Vorliegen einer Gütergemeinschaft nach §§ 1415 ff BGB voraus. Wenn ein nicht oder nicht allein verwaltender Ehegatte/Lebenspartner mit Zustimmung des anderen ein Erwerbsgeschäft betreibt, haftet für die Geschäftsverbindlichkeiten das Gesamtgut, §§ 1440 S 2, 1462 S 2 BGB. Gemäß § 741 genügt zur Vollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den das Erwerbsgeschäft betreibenden Ehegatten/Lebenspartner ergangenes Urt, wenn es sich um eine Geschäftsverbindlichkeit handelt. Dabei ist die Zwangsvollstreckung auch zulässig, wenn das Gesamtgut nach materiellem Recht nicht für die titulierte Schuld haftet. § 741 wird daher durch § 774 ergänzt. Diese Vorschrift gibt dem anderen Ehegatten/Lebenspartner die Möglichkeit der Widerspruchsklage. Dieser kann geltend machen, es handele sich nicht um eine Geschäftsverbindlichkeit, er habe keine Kenntnis von dem Geschäftsbetrieb gehabt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei ein Einspruch bzw Widerspruch in das Güterrechtsregister eingetragen gewesen. Der mit- oder alleinverwaltende Ehegatte/Lebenspartner hat darzulegen und nachzuweisen, dass eine dieser Ausn vorliegt, unter denen abw von der Regelung des § 741 das Widerspruchsrecht bestehen bleibt. Wendet der Gläubiger allerdings ein, der die Interventionsklage betreibende Ehegatte/Lebenspartner habe trotz allgemeinen Widerspruchs das einzelne Geschäft gebilligt, trägt er hierfür die Beweislast (aA St/J/Münzberg § 775 Rz 1).
Rn 2
Gemäß § 744a sind auf den DDR-Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft die §§ 741, 774 entspr anzuwenden.
B. Rechtsbehelfe.
Rn 3
Der nicht das Erwerbsgeschäft betreibende Ehegatte/Lebenspartner kann sich gegen die Vollstreckung mit der Drittwiderspruchsklage wenden. Die Klage geht auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut und nicht lediglich auf die Unzulässigkeit der Verwertung. Das Widerspruchsverfahren ist keine Familienrechtssache, obwohl es um die Unzulässigkeit der Vollstreckung in eheliches Gesamtgut geht (BGH NJW 79, 929; 85, 3066, 3067 [BGH 05.06.1985 - IVb ZR 34/84]). Die Widerspruchsklage wird dann als Familiensache anzusehen sein, wenn der Vollstreckungstitel, der Grundlage der Zwangsvollstreckung ist, seinerseits eine Familiensache betrifft (St/J/Münzberg § 775 Rz 4; aA Schuschke/Walker/Raebel Rz 2; zweifelnd MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann § 775 Rz 5). War zur Zeit der Rechtshängigkeit der Einspruch des mit- oder alleinverwaltenden Ehegattens/Lebenspartners oder der Widerruf seiner Einwilligung im Güterrechtsregister eingetragen, kann der Ehegatte/Lebenspartner sowohl nach § 766 als auch nach § 774 vorgehen; iÜ ist die Erinnerung nicht statthaft, weil die Zwangsvollstreckung nach § 741 zulässig ist (Musielak/Voit/Lackmann Rz 3).