Rn 17

Der erforderliche Nachweis kann durch die Einzahlungsbestätigung oder ein mit einer Bescheinigung über die erfolgte Ausführung versehenes Überweisungsauftragsformular geführt werden; es muss sich um einen Beleg handeln, aus dem sich ergibt, dass der Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist. Erforderlich ist die Vorlage des Originals; die bloße Kopie eines Überweisungsformulars genügt nicht. Ein Kontoauszug ist ausreichend, wenn der Gläubiger als Empfänger ausreichend gekennzeichnet ist (St/J/Münzberg Rz 25; Schuschke/Walker/Raebel Rz 11; aA Musielak/Voit/Lackmann Rz 10). Nicht ausreichend sind Überweisungsdurchschläge, die nur geeignet sind, die Tatsache des Auftrags zu belegen; dieser kann widerrufen worden sein (BGH NJW-RR 97, 177). Der mit Datum und Paraphe versehene Stempelaufdruck ›angenommen‹ auf der Durchschrift eines Überweisungsauftrags reicht ebenfalls nicht aus; er ist bloße Eingangsbestätigung des Kreditinstitutes (BGH NJW 98, 1640). Scheckbuchungen sind dann geeignet, die Voraussetzungen des § 775 Nr 5 zu erfüllen, wenn der Gläubiger den Empfang des Schecks bestätigt hat (Oldbg DGVZ 89, 187).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge