I. Zuständigkeit.
Rn 18
Zuständig für die Einstellung ist das Vollstreckungsorgan; die Einstellung erfolgt vAw (RGZ 128, 81, 84); Anträge des Schuldners oder des Dritten sind nicht erforderlich. Allerdings sind die Vollstreckungsorgane nicht gehalten, vAw zu ermitteln; üblicherweise werden daher Schuldner oder betroffener Dritter den Vollstreckungsorganen die Voraussetzungen für die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung zur Kenntnis zu bringen und diese nachzuweisen haben. Als Vollstreckungsorgan kommen sowohl der GV als auch das Vollstreckungsgericht in Frage. Die Einstellung durch den GV erfolgt formlos; er hat lediglich die Einstellung in das Protokoll aufzunehmen oder in den Vollstreckungsakten zu vermerken und den Gläubiger zu benachrichtigen. Die vom Vollstreckungsgericht getroffenen Maßnahmen werden durch Beschl eingestellt oder beschränkt (RGZ 70, 399, 402, 403).
II. Maßnahmen.
Rn 19
Nach § 775 kann die Zwangsvollstreckung eingestellt oder beschränkt werden; Vollstreckungsmaßnahmen können aufgehoben werden; dies erfolgt nach § 776. Sind die Voraussetzungen des § 775 gegeben, hat das zuständige Vollstreckungsorgan nicht nur von weiteren Maßnahmen abzusehen, vielmehr muss verhindert werden, dass weitere Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden; Versteigerungstermine müssen aufgehoben werden (RGZ 70, 399, 402, 403), ebenso Termine zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen; desgleichen muss veranlasst werden, dass Haftbefehle nicht ausgeführt werden. Liegt ein Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss vor, muss der Drittschuldner benachrichtigt werden (Schuschke/Walker/Raebel Rz 12); dies ergibt sich daraus, dass nach vorläufiger Einstellung der Zwangsvollstreckung der Drittschuldner nicht mehr an den Pfändungsgläubiger allein, sondern nur noch an den Gläubiger und den Vollstreckungsschuldner gemeinsam leisten oder die geschuldete Leistung zug beider hinterlegen darf (RGZ 128, 81, 83, 84; BGHZ 140, 253, 255, 256). An den Gläubiger hat eine Mitteilung des Einstellungsbeschlusses des Vollstreckungsgerichts oder eine Mitteilung über die tatsächliche Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den GV zu erfolgen (RGZ 128, 81, 83, 84).
III. Rechtsbehelfe.
Rn 20
Werden die Voraussetzungen des § 775 verneint und wird die Vollstreckung fortgesetzt, können der Schuldner oder der betroffene Dritte die Erinnerung nach § 766 erheben. Wenn das Vollstreckungsgericht nach Anhörung des Schuldners oder des Dritten entschieden hat, kommt die sofortige Beschwerde nach § 793 ggf iVm § 11 I RPflG in Betracht (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 29). Werden die Voraussetzungen des § 775 bejaht, kann der Gläubiger geltend machen, dass die Vollstreckung zu Unrecht eingestellt worden ist; dies erfolgt, soweit der GV die Vollstreckung eingeschränkt oder beschränkt hat, mit der Erinnerung nach § 766 II. Wird die Vollstreckung durch das Vollstreckungsgericht eingestellt, ist hiergegen die sofortige Beschwerde nach § 793 möglich; gleiches gilt bei der Vollstreckung durch das Prozessgericht. Wird die Vollstreckung durch das GBA wahrgenommen, gilt sowohl für den Schuldner als auch für den Gläubiger, ebenso für den betroffenen Dritten § 71 GBO. Erfolgen entgegen § 775 weitere Vollstreckungsmaßnahmen, sind diese nicht ohne weiteres unwirksam; der Schuldner bzw der Dritte können gem § 766 gegen diese Maßnahmen vorgehen (BGHZ 25, 60, 65, 66).