Rn 2
Vollstreckungsmaßnahmen werden unter den Voraussetzungen des § 776 aufgehoben. In den Fällen des § 775 Nr 1, 3 sind bereits getroffene Maßnahmen gleichzeitig, somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einstellung bzw Beschränkung der Zwangsvollstreckung, aufzuheben (BGHR 05, 1619, 1620). Die Rechtskraft eines Einstellungsbeschlusses ist nicht Voraussetzung für Aufhebungsmaßnahmen nach § 775 Nr 1, 3. In den Fällen des § 775 Nr 4, 5 bleiben bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen bestehen; gleiches gilt in den Fällen des § 775 Nr 2, sofern nicht durch die in § 775 Nr 2 genannte gerichtliche Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet wurde. Zu einer Aufhebung kommt es dann, wenn eine gerichtliche Entscheidung beigebracht wird, die nicht nur die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßnahme, sondern auch deren Aufhebung anordnet. Legt der Schuldner eine Entscheidung nach § 775 Nr 1 vor (vgl Musielak/Voit/Lackmann Rz 4), sind ohnedies die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 776 gegeben. Ein PfüB ist hingegen nicht schon deshalb aufzuheben, weil die Voraussetzungen für seinen Erlass nicht vorgelegen hätten, wenn einem Antrag des Schuldners auf Einstellung der ZV aus dem zugrunde liegenden Titel zeitnah und somit vor Erlass des PfüB stattgegeben worden wäre; auch wenn verfahrensfehlerhaft nicht zeitnah über den Antrag des Schuldners entschieden worden ist, kommt einem die ZV einstellenden Beschl keine Rückwirkung zu (BGH Beschl v 12.1.22 – VII ZB 26/21 Rz 13 juris = NJW-RR 22, 572). Erfolgt eine Aufhebung getroffener Maßnahmen nicht, bleibt es bei den Beschlagnahmewirkungen; der Gläubiger ist weiterhin gesichert, kann allerdings die gepfändete Sache oder das gepfändete Recht nicht verwerten.
Rn 3
Mit der Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme erlischt das Pfändungspfandrecht; dieses lebt nicht wieder auf. Auch im Rechtsmittelverfahren kann ein durch richterlichen Beschl aufgehobener Pfändungsbeschluss nicht wiederhergestellt werden. Ein nur mit diesem Ziel eingelegtes Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (BGH WM 13, 614). Wird die Aufhebungsentscheidung später erfolgreich angegriffen, muss neu gepfändet werden; ein etwaiges neues Pfandrecht entsteht nicht im Rang des alten Pfandrechts (BGHZ 66, 394, 395; 158, 286, 293). In entspr Anwendung des § 570 II kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Aufhebungsentscheidung erst mit Rechtskraft wirksam werden soll (BGHZ 66, 394, 395).
Rn 4
Ist die Zwangsvollstreckung beendet, scheidet eine Aufhebung aus. Dies ist für die Fälle entscheidend, in denen das Prozessgericht gleichzeitig Vollstreckungsorgan ist und Zwangsgelder nach § 888 und Ordnungsgelder nach § 890 festsetzt. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung, also mit abgeschlossener Beitreibung derartiger Gelder, kommt eine Aufhebung der entspr Beschl nicht mehr in Frage; in diesen Fällen muss der Schuldner seinen Rückzahlungsanspruch gegen die Staatskasse im ordentlichen Klageweg verfolgen (Kobl WRP 83, 575, 576; Schuschke/Walker/Raebel Rz 5; aA Zweibr InVO 00, 287).