Rn 28

Im Verfahren der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde nach § 574 iVm § 127 III ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die in der Person des Bezirksrevisors handelnde Staatskasse postulationsfähig, nach der Neufassung der Vorschrift allerdings nur, wenn diese die Befähigung zum Richteramt hat, denn nach der Wertung des Gesetzgebers bedürfen behördliche Vertreter vor dem BGH ausnahmslos der Befähigung zum Richteramt (BGH FamRZ 10, 1544 Rz 9). Der gesetzliche oder gewillkürte Vertreter einer Partei ist nicht selbst Partei und deshalb dem Anwaltszwang nicht unterworfen. Auch der Zeuge unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Ausgenommen sind auch Personen, die bspw durch eine falsche Zustellung versehentlich in dem Prozess hineingezogen wurden (Musielak/Voit/Weth § 78 Rz 13).

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