Gesetzestext
Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.
A. Normzweck.
Rn 1
Gemäß § 781 bleibt bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners die Beschränkung der Haftung zunächst unberücksichtigt. Der Schuldner hat die Beschränkungen seiner Haftung auf den Nachlass mit der Vollstreckungsabwehrklage gem §§ 785, 767 geltend zu machen. Widerspricht der Schuldner der Pfändung unter Berufung auf den Vorbehalt der Beschränkung seiner Haftung, so führt der GV die Pfändung gem § 53 S 2 GVGA ohne Rücksicht auf diesen Widerspruch dennoch durch und verweist den Schuldner mit seinen Einwendungen nach §§ 785u 767 an das Gericht. § 781 hat somit zur Folge, dass die Vollstreckung wegen Nachlassverbindlichkeiten sowohl in den Nachlass als auch in das Eigenvermögen des Erben erfolgt, solange Haftungsbeschränkungen nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht worden sind. Auch das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erstreckt sich, solange Vollstreckungsabwehrklage nicht erfolgreich erhoben ist, auf das persönliche Vermögen des Erben.
B. Anwendungsbereich, Rechtsbehelfe.
Rn 2
§ 781 umfasst die Haftungsbeschränkungen des § 780. ›Gegen den Erben‹ wird nicht nur dann vollstreckt, wenn diesem die Einrede der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 I vorbehalten ist, sondern auch dann, wenn ein bereits gegen den Erblasser ergangener Titel vorliegt, der nach § 727 gegen den Erben vollstreckbar ausgefertigt worden ist, oder wenn gem § 780 II kein Vorbehalt erforderlich ist. Ist die Haftungsbeschränkung zwischen Gläubiger und Schuldner unstr, ist sie zu berücksichtigen (SchlHA 58, 338; St/J/Münzberg Rz 4). In diesem Fall hat sich der Gläubiger auch mit einer auf den Nachlass beschränkten Offenbarungsversicherung zu begnügen; wird dem Erben dennoch eine auch auf sein persönliches Vermögen gerichtete Offenbarungsversicherung abverlangt, hat er die Möglichkeit, nach § 900 IV zu widersprechen, ggf auch im Weg des § 766 vorzugehen.
Rn 3
Enthält der Titel nicht nur einen allg Haftungsvorbehalt, sondern beschränkt er die Vollstreckung bereits auf bestimmte, genau beschriebene einzelne Nachlassgegenstände, hat das Vollstreckungsorgan die Haftungsbeschränkung selbst zu beachten; andernfalls kann der Erbe gem § 766 vorgehen. Wird § 781 bei der Vollstreckung nicht beachtet, kann der Gläubiger gem § 766 II vorgehen.