Gesetzestext
A. Normzweck.
Rn 1
§ 785 betrifft die Beschränkung der Erbenhaftung gem § 781, die vorläufigen Einreden des Erben gegen die Nachlassgläubiger gem § 782, die vorläufigen Einreden des Erben gegen die persönlichen Gläubiger gem § 783 und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen im Fall von Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz des § 784. § 785 gibt dem Erben – ebenso dem Testamentsvollstrecker, dem Nachlassverwalter und dem Erbschaftskäufer – die Möglichkeit, die in den genannten Paragrafen niedergelegten Einwendungen im Weg der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 geltend zu machen. § 785 gilt zudem gem § 786 für weitere Fälle der Haftungsbeschränkung, nämlich die §§ 1480, 1489, 1504, 1629a, 2187 BGB.
B. Klagemöglichkeiten, Anträge.
I. Allgemeines (§§ 781, 782, 783).
Rn 2
§ 785 verweist ausschl auf die Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage; dies wird als problematisch angesehen. Zum einen soll die Vollstreckbarkeit des Titels auf die der Haftung unterliegende Vermögensmasse beschränkt werden, dies in den Fällen der §§ 781, 782, 783. Hier zielt die Klage auf den Titel unmittelbar. Die Klage ist darauf gerichtet, die Vollstreckung einzuschränken, wenn auch tw, wie iRd § 782 und § 783, nur für einen bestimmten Zeitraum. Hier ist die Vollstreckungsabwehrklage der gegebene Weg. Der Klageantrag ist im Fall des § 781 auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen des Erben zu richten, im Fall des § 782 darauf, dass die Vollstreckung aus dem zugrunde liegenden Titel bis zum Ablauf der in §§ 2014, 2015 BGB genannten und genau zu bezeichnenden Fristen für unzulässig erklärt wird, soweit sie über die zur Vollziehung des Arrestes erforderlichen Maßnahmen hinaus geht; im Hinblick auf § 783 geht der Antrag dahin, dass die Vollstreckung in das zum Nachlass gehörende Vermögen bis zum Ablauf der in §§ 2014, 2015 BGB bezeichneten Fristen insoweit für unzulässig erklärt wird, als sie über die zur Vollziehung des Arrestes erforderlichen Maßnahmen hinausgeht. Die §§ 781–783 geben dem Erben jedoch die Möglichkeit, sich auch mit Einwendungen gegen eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme zu wenden; in derartigen Fällen wäre an sich die Drittwiderspruchsklage die richtige Form. Greift § 781 ein, müsste die Klage darauf gerichtet werden, die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten, zum persönlichen Vermögen des Erben gehörenden Gegenstand für unzulässig zu erklären; im Fall des § 782 wäre der Antrag darauf zu richten, die Vollstreckung in einen bestimmten, zu bezeichnenden Gegenstand bis zum Ablauf der Fristen der §§ 2014, 2015 BGB für unzulässig zu erklären, soweit sie über die zur Vollziehung des Arrestes erforderlichen Maßnahmen hinaus geht. Im Fall des § 783 lautet der Antrag dahingehend, die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten zum Nachlass gehörenden Gegenstand für unzulässig zu erklären, dies ebenfalls bis zum Ablauf der in den §§ 2014, 2015 BGB genannten Fristen und soweit sie über die zur Vollziehung des Arrestes erforderlichen Maßnahmen hinausreicht.
Rn 3
Ist bereits ein bestimmter Gegenstand von der Zwangsvollstreckung betroffen, ist es zweckmäßig, sowohl die Unzulässigkeit der Vollstreckung bzw deren Verwertung zu beantragen, gleichzeitig jedoch den Antrag zu stellen, dass die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand bzw dessen Verwertung als unzulässig bezeichnet wird (vgl BGH WM 72, 363, 364). Es empfiehlt sich, beide Klagen im Weg der Klagehäufung nach § 260 geltend zu machen. Der Übergang von einem Antrag zum anderen während des Verfahrens ist Klageänderung (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 7; Baur/Stürner/Bruns Rz 20.8 f), der man allerdings die Sachdienlichkeit nicht absprechen könnte. Hat der Kl seine Klage auf die Unzulässigkeit der Vollstreckung in den konkreten Gegenstand beschränkt, muss er, wird ein weiterer Gegenstand gepfändet, welcher zu der jew geschützten Vermögensmasse gehört, erneut Klage erheben; es müssen dann sämtliche Voraussetzungen des § 785 neu festgestellt werden. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Klage sich von vornherein auch auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in die entspr Vermögensmasse bezieht (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 20).
II. § 784.
Rn 4
§ 784 I betrifft die bereits erfolgte Zwangsvollstreckung in einen konkreten Gegenstand. Der Erbe kann die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen verlangen, die wegen Nachlassverbindlichkeiten in sein eigenes Vermögen vorgenommen worden sind; dem Nachlassverwalter steht das Recht zu, die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen zu fordern, die zug eines persönlichen Gläubigers in den Nachlass erfolgt sind. In beiden Fällen handelt es sich um eine Form der Drittwiderspruchsklage (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 14; Musielak/Voit/Lackmann Rz 2). Der Antrag muss dahin gehen, die Zwangsvollstreckung in den konkret zu benennenden Gegenstand für unzulässig zu erklären.
C. Sonstiges.
I. Klage nach § 767 und Rechtsmittel.
Rn 5
Die Klage nach §§ 785, 767 ist bereits dann zulässig, wenn gegen das Urt im Erkenntnisv...