Rn 6

Eine analoge Anwendung des § 786 auf ähnl gelagerte und nicht ausdrücklich geregelte Fälle, in denen der Schuldner den Zugriff des Gläubigers auf einzelne Vermögensgegenstände oder ein Sondervermögen zu dulden hat, wird überwiegend befürwortet (Hamm VersR 02, 889; St/J/Münzberg Rz 9 ff; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 9 ff). Eine entspr Anwendung des § 786 kann allerdings nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen die beschränkte Haftung für eine Leistungspflicht durch nachträgliche Ereignisse eintritt. Ist dem Gläubiger von vornherein nur der Zugriff auf bestimmte Vermögensstücke oder auf ein Sondervermögen gestattet, scheidet ein Vorbehalt im Urt entspr §§ 780, 786 aus; der Schuldner muss diese Beschränkungen bereits im Erkenntnisverfahren geltend machen (St/J/Münzberg Rz 9 ff; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 8 ff; aA Hamm VersR 02, 889 für einen beschränkt haftenden BGB-Gesellschafter). Die entspr Anwendbarkeit des § 786 für die Mitglieder eines nicht wirtschaftlichen und nicht rechtsfähigen Vereins, die zur Leistung aus dem Vereinsvermögen verurteilt worden sind, kann bejaht werden (zweifelnd MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 11).

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