1. Einzelfälle.
Rn 3
§ 780 I und §§ 781, 785 sind auch auf die nach den §§ 1480, 1504, 1629a, 2187 BGB eintretende beschränkte Haftung entspr anzuwenden. § 1480 BGB betrifft die Haftung des Ehegatten, für den bei Teilung des Gesamtgutes vor Berichtigung der Gesamtgutverbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Teilung eine derartige Haftung nicht bestand; seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände. Gemäß § 1504 BGB sind die anteilsberechtigten Abkömmlinge, soweit sie nach § 1480 BGB den Gesamtgutgläubigern haften, im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet; die Verpflichtung beschränkt sich ebenfalls auf die ihnen zugeteilten Gegenstände. § 1629a BGB regelt die Haftung Minderjähriger aus Rechtsgeschäften ihrer gesetzlichen Vertreter oder aus eigenen Rechtsgeschäften gem §§ 107, 108, 111 BGB oder aus Erwerb vTw; diese Haftung ist auf den Bestand des bis zur Volljährigkeit vorhandenen Vermögens beschränkt. § 2187 BGB bestimmt, dass ein Hauptvermächtnisnehmer, der selbst mit einem Vermächtnis oder mit einer Auflage beschwert ist, nur mit dem haftet, was er aus dem Vermächtnis erhält. Auch diese Haftungsbeschränkungen können im Vollstreckungsverfahren, wie der Hinweis auf § 780 I belegt, nur geltend gemacht werden, wenn sie im Urt vorbehalten sind; auch hier ist gem §§ 781, 785 Vollstreckungsabwehrklage zu erheben.
2. § 786 II.
Rn 4
Für die Haftungsbeschränkung des § 1629a BGB gilt § 786 II; dieser dient dem Schutz des minderjährigen Schuldners, der aus Alttiteln haftet. Wird der Minderjährige noch vor Urteilserlass volljährig, muss er die Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB noch vor Urteilserlass einredeweise geltend machen (AG Siegburg FamRZ 10, 1928). Bei Zwangsvollstreckung aus Titeln, die bis zum Inkrafttreten des Minderjährigen-Haftungsbeschränkungsgesetzes v 25.8.98 ergangen sind, ist der Vorbehalt nicht erforderlich, um die Haftungsbeschränkung auch im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen.
3. § 419 BGB aF.
Rn 5
Bis zum 31.12.98 galt § 419 BGB aF; danach haftete derjenige, der das Vermögen eines anderen durch Vertrag übernahm, für dessen Verbindlichkeiten, wobei die Haftung auf das übernommene Vermögen beschränkt war. Die Fassung des § 786 vor dessen Änderung durch Art 16 Nr 6 EGInsO führte noch die Vorschrift des § 419 BGB aF neben den §§ 1480, 1504, 1629a, 2187 BGB auf. Auf bis zum 31.12.98 erfolgte Vermögensübernahmen ist § 786 noch anzuwenden (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann § 786 Rz 1).