Rn 3
Die Haftungsbeschränkung nach § 305a II Nr 1, 2 setzt voraus, dass ein Fonds nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen oder nach § 5d des BinSchG errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.
I. § 786a II 1.
Rn 4
Die Errichtung und Verteilung eines Fonds im Inland richtet sich nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung (SVertO). Wird die Eröffnung eines See- oder Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens 25.7.86 idF v 23.3.99 (BGBl I, 530; 2000 I, 149) beantragt und nimmt der Gläubiger daran teil, kann nach § 786a II 1 zunächst eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gem § 5 III SVertO gegen oder ohne Sicherheitsleistung bis zur Dauer von drei Monaten angeordnet werden. Hierüber entscheidet gem § 2 I SVertO das AG, beim dem das Schiffsregister geführt wird. Nach Eröffnung des Seerechtlichen Verteilungsverfahrens ist die Vollstreckung wegen sämtlicher an dem Verfahren teilnehmenden Ansprüche bis zur Aufhebung oder Einstellung des Verteilungsverfahrens nicht mehr zulässig. Mit Errichtung des Fonds beschränkt sich die Haftung für sämtliche Ansprüche, für die das Verteilungsverfahren eröffnet worden ist, auf die eingezahlte Haftungssumme; entspr Ansprüche können gem § 8 I, II 1 SVertO nur noch im Verteilungsverfahren verfolgt werden. Die Zwangsvollstreckung wegen dieser Ansprüche bleibt unzulässig, bis das Verfahren aufgehoben oder eingestellt wird, § 8 IV 1 SVertO. Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ist nach Eröffnung des Verteilungsverfahrens im Weg der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen, § 8 IV 2, V SVertO, im Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren iVm den Maßgaben des § 41 SVertO.
II. § 786a II 2.
Rn 5
Diese Vorschrift betrifft den Fall, dass der Fonds nach dem Seerechtlichen Haftungsbeschränkungsübereinkommen vom 19.11.76 (BGBl II 86, 786) idF v 2.5.96 (BGBl II 00, 790, ergänzt durch das Übereinkommen über die Haftung für Ölverschmutzungsschäden 1992, BGBl II 94, 1154) in einem anderen Vertragsstaat und nicht im Inland errichtet worden ist. § 786a II 2 nennt für diesen Fall zwei Alternativen. Wenn der Gläubiger den Anspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat, sind § 50 SVertO und damit die Vorschriften des § 8 IV, V SVertO entspr anzuwenden. Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ist dann im Weg der Klage geltend zu machen; die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann angeordnet werden. Macht der Gläubiger den Anspruch nicht ggü den in einem anderen Vertragsstaat errichteten Fonds geltend oder schließt § 50 II SVertO die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung aus, so bspw dann, wenn der Anspruch gegen den Fonds vor dem ihn verwaltenden Gericht nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Fonds für den Anspruch nicht tatsächlich zur Verfügung steht oder wenn er nicht frei transferierbar ist, dann gelten die §§ 767, 769, 770. Gleiches gilt, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat bei Beginn der Zwangsvollstreckung noch nicht errichtet war, sondern erst bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.
III. § 786a II 3.
Rn 6
§ 786a II 3 enthält eine § 786a II 2 entspr binnenschifffahrtsrechtliche Parallelregelung; maßgeblich ist hier das Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (BGBl II 16, 738, 739). In derartigen Fällen findet § 41 iVm § 8 IV, V SVertO nach § 52 I 1 SVertO Anwendung, wenn der Gläubiger einen Anspruch gegen den Fonds geltend machen kann. Sind die Voraussetzungen des § 52 III SVertO nicht gegeben, gelten auch hier die §§ 767, 769, 770. Unerheblich ist es nunmehr, ob der Gläubiger den Anspruch gegen den in einem anderen Vertragsstaat errichteten Fonds geltend gemacht hat.