Rn 8

Wird das zugrunde liegende Urt oder ein anderweitiger zugrundeliegender Vollstreckungstitel nachträglich aufgehoben, so sind dem Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten. Die Vorschrift des Abs 3 betrifft nur die Kosten der Zwangsvollstreckung iSd Abs 1, die der Schuldner an den Gläubiger bereits gezahlt hat (BAG NJW 21, 257 = AGS 21, 42). Diese Kosten sind zurückzuzahlen, und zwar auch dann, wenn sie bereits nach Abs 2 rechtskräftig tituliert sind. Sie können ggf nach Abs 3 im Wege der Rückfestsetzung nach Abs 2 tituliert werden. Im Übrigen müssen sie gesondert geltend gemacht und notfalls eingeklagt werden (BAG NJW 21, 257 = AGS 21, 42 [BAG 19.10.2020 - 10 AZB 53/20]).

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