Rn 1

§ 789 regelt die Amtshilfe iRd Vollstreckungsverfahrens. Diese Vorschrift wird als Ausprägung des Art 35 I GG im Vollstreckungsrecht bezeichnet (Schuschke/Walker/Raebel Rz 1). Beispielhaft wird in der Rspr der Fall genannt, dass das Vollstreckungsgericht, um eine Räumungsvollstreckung bei dem suizidgefährdeten Schuldner durchführen zu lassen, das Ordnungs- oder Gesundheitsamt vAw einschalten muss, um eine Gefährdung des Schuldners auszuschließen (BGHZ 163, 66, 76; NJW 09, 78, 80; vgl § 765a Rn 15).

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