Rn 2

Erforderlich ist ein Antrag der Partei. Für den Antrag besteht kein Anwaltszwang, er bedarf keiner besonderen Form und kann sowohl schriftlich als auch zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 129a) gestellt werden. Im Antrag sind sämtliche Voraussetzungen für eine Beiordnung darzulegen und nachzuweisen (BGH NJW-RR 04, 864; NJW 14, 3247) und dazu die Bemühungen konkret unter Namensnennung vorzutragen (BGH NJW-RR 95, 1016) und die Ablehnungsgründe anzugeben und zu belegen (BGH NJW-RR 04, 864). Zu richten ist der Antrag, für den kein Anwaltszwang besteht (auf ihren Antrag), an das Prozessgericht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge