I. Beschwerde.
Rn 6
Die Entscheidung des Vorsitzenden kann von der Partei mit dem Ziel, einen anderen Anwalt beigeordnet zu erhalten, und von dem Rechtsanwalt mit dem Ziel, seine Beiordnung aufzuheben, mit der sofortigen Beschwerde (§ 567 I Nr 1) angefochten werden. Sie wird darauf überprüft, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde (St/J/Jacoby § 78c Rz 31). Wurde die Entscheidung durch den Vorsitzenden des Berufungsgerichts erlassen, findet nur die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 I Nr 2) statt. Das Gleiche gilt bei einer Entscheidung durch den Vorsitzenden des Beschwerdegerichts (§ 574 I Nr 2). Sonstige Personen haben kein Beschwerderecht. Die Aufhebung der Grundentscheidung kann im Auswahlverfahren nach § 78c nicht erreicht werden. Dazu bedürfte es einer Entscheidung des Prozessgerichts (MüKoZPO/Toussaint § 78c Rz 7; Zö/Althammer § 78c Rz 9).
II. Antrag auf Aufhebung.
Rn 7
Hat der Rechtsanwalt erfolglos die Aufhebung seiner Beiordnung aus wichtigem Grund (§ 48 II BRAO) beantragt, kann er die Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angreifen (Abs 3 S 2). Dies gilt auch im Anwendungsbereich von § 121 (Karlsr OLGR 99, 62, 63; Naumbg Beschl v 6.4.05 – 8 WF 19/05). Ein wichtiger Grund ist die Weigerung der Partei, einen Anwaltsvertrag abzuschließen, die Prozessvollmacht zu erteilen, den Vorschuss zu zahlen (nicht aber bloße Diskussionen über die Höhe, BFH Beschl v 9.3.16 – IV S 2/16 Rz 14) oder eine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses (BGH NJW-RR 92, 189). Ausreichend gewichtig ist jeder Grund, der einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Vertretung entgegensteht ohne Rücksicht darauf, wann der Grund entstanden ist. Ein wichtiger Grund für die Aufhebung ist auch die Forderung der Partei, der Anwalt müsse eine ihren Vorstellungen entsprechende Rechtsmittelbegründung einreichen (BGH Beschl v 10.8.98 – VI ZR 174/97 Rz 4; Beschl v 16.9.16 – V ZR 292/14 Rz 4; BFH Beschl v 9.3.16 – IV S 2/16 Rz 10). Gibt der Vorsitzende dem Antrag statt, steht der Partei kein Rechtsmittel zu (Karlsr OLGR 01, 143). Ob die Partei sofortige Beschwerde einlegen kann, wenn der Antrag des Rechtsanwalts zurückgewiesen wurde, ist streitig (dafür Ddorf OLGR 95, 249; Zö/Althammer § 78c Rz 9; dagegen Frankf NJW-RR 89, 569, 570; St/J/Jacoby § 78c Rz 42; Musielak/Voit/Weth § 78c Rz 8). Sie kann auch selbst die Aufhebung der Entscheidung beantragen, weil ihr kein Anwalt gegen ihren Willen aufgezwungen werden darf, muss dazu aber einen wichtigen Grund darlegen (Köln FamRZ 92, 966, 967 zu § 121). Wird dem Antrag der Partei gegen den Willen des Anwalts stattgegeben, steht dem Rechtsanwalt entsprechend III 2 ein Beschwerderecht zu (hM Naumbg OLGR 05, 644; Brandbg FamRZ 04, 213; Zö/Althammer § 78c Rz 9; Anders/Gehle/Weber ZPO § 78c Rz 13; Köln OLGR 95, 247 für das PKH-Verfahren; aA Musielak/Voit/Weth § 78c Rz 8). Lehnt der Vorsitzende den Antrag der Partei ab, steht ihr ein Beschwerderecht zu (Köln FamRZ 92, 966, 967; St/J/Jacoby § 78c Rz 31; MüKoZPO/Toussaint § 78c Rz 10). Da die Partei in diesen Fällen das Vertrauensverhältnis durch sachlich nicht gerechtfertigtes mutwilliges Verhalten zerstört hat, kommt die Beiordnung eines anderen Anwalts nicht mehr in Betracht (BGH Beschl v 10.8.98 – VI ZR 174/97 Rz 5; BSG Beschl v 3.11.09 – B 13 R 23/09 B Rz 6).