Rn 6

Die Entscheidung des Vorsitzenden kann von der Partei mit dem Ziel, einen anderen Anwalt beigeordnet zu erhalten, und von dem Rechtsanwalt mit dem Ziel, seine Beiordnung aufzuheben, mit der sofortigen Beschwerde (§ 567 I Nr 1) angefochten werden. Sie wird darauf überprüft, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde (St/J/Jacoby § 78c Rz 31). Wurde die Entscheidung durch den Vorsitzenden des Berufungsgerichts erlassen, findet nur die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 I Nr 2) statt. Das Gleiche gilt bei einer Entscheidung durch den Vorsitzenden des Beschwerdegerichts (§ 574 I Nr 2). Sonstige Personen haben kein Beschwerderecht. Die Aufhebung der Grundentscheidung kann im Auswahlverfahren nach § 78c nicht erreicht werden. Dazu bedürfte es einer Entscheidung des Prozessgerichts (MüKoZPO/Toussaint § 78c Rz 7; Zö/Althammer § 78c Rz 9).

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