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Die Vorschrift betrifft eine Mischung verschiedenster Personen. Der Kreis der volljährigen Familienmitglieder ist durch die Bezugnahme auf § 11 LPartG und § 15 AO umschrieben: Verlobte, (ehemalige) Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister und Geschwisterkinder, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder (§ 15 AO). Weiter können Personen mit der Befähigung zum Richteramt (§ 5 I DRiG) Vertreter sein (s.a. § 6 II RDG). In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, ob eine solche Vertretung einmalig ist oder wiederholt stattfindet (Zö/Althammer § 79 Rz 7). Schließlich kann auch eine Vertretung durch Streitgenossen erfolgen, was va bei der einfachen Streitgenossenschaft Bedeutung hat und ermöglicht, die Prozessführung in einer Hand zu konzentrieren, ohne dass ein gemeinsamer Prozessbevollmächtigter bestellt werden muss. In allen Fällen ist eine Vertretung nur zulässig, wenn kein Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit besteht, es darf also kein Zusammenhang mit einem gezahlten oder zu zahlenden Entgelt bestehen, auch wenn die Vertretung selbst nicht zu vergüten ist (Zö/Althammer § 79 Rz 7). Im Einzelnen ist noch vieles unklar (Anders/Gehle/Weber ZPO § 79 Rz 18), das Merkmal ist jedenfalls nicht mit dem Merkmal der Unentgeltlichkeit in § 516 BGB deckungsgleich (Zö/Althammer § 79 Rz 7), sondern autonom auszulegen. Deshalb kann eine Versicherung ihren Versicherungsnehmer auch bei einer Streitgenossenschaft nicht vertreten, sie bleibt auf die Befugnisse als Streitgenossen beschränkt, denn die Abwehr der Ansprüche durch die Versicherung steht im Zusammenhang mit dem gegen Entgelt gewährten Versicherungsschutz (§ 100 VVG) und ist somit Teil einer entgeltlichen Vertragsbeziehung, und eine Vereinbarung einer Prozessvertretung gg Entgelt ist nicht erforderlich (BGH NJW 22, 2336 [BGH 10.03.2022 - I ZR 70/21] Rz 28). Die Vorschrift kann nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, dass sie auch dann Anwendung findet, wenn in einem künftigen Rechtsstreit eine Nebenintervention möglich wäre, auch eine Analogie scheidet aus (BGH NJW 22, 233 Rz 19, 20).

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