Rn 3

Soweit das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung oder aus Gründen des Sachzusammenhangs funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet, richtet sich der Rechtsmittelzug nicht nach den Vorschriften der InsO, sondern nach den allg vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen (BGH ZIP 04, 732; WuM 11, 321; 486). In diesen Fällen gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 6 I InsO nicht; vielmehr findet § 793 Anwendung.

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