I. Kostenfestsetzungsbeschlüsse gem § 794 I Nr. 2.
Rn 33
Titel, die eine Kostenentscheidung enthalten, regeln die Pflicht zur Erstattung der Kosten nur dem Grunde nach. Mit dem Kfb wird die Höhe der zu erstattenden Kosten betragsmäßig festgelegt und der zur Vollstreckung notwendige Titel gem § 794 I Nr 2 geschaffen. Der Kfb ist in seiner Wirksamkeit vom Bestand der Kostengrundentscheidung abhängig und wird gegenstandslos, wenn diese entfällt (BGH NJW 88, 3204, 3205; WM 13, 1717, 1718). Die Höhe wird im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff festgesetzt. Es erfolgt idR zusätzlich zum Titel eine isolierte Ausfertigung des Kfb; gem § 105 I kann ein vereinfachter Kfb ergehen, der auf die Ausfertigung des Urteils oder des sonstigen gerichtlichen Titels gesetzt wird. Regelungen, welche die vorläufige Vollstreckbarkeit des Titels oder die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffen, wirken auch für den Kfb. Ist der Titel, welcher die Grundlage für den Kfb enthält, nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, gilt dies auch für den Kfb (Schuschke/Walker/Walker Rz 24; Zö/Geimer Rz 18). Nach Rechtskraft der Kostengrundentscheidung ist der Kfb ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar (Naumbg JurBüro 02, 38). Die gegen das Urt oder den sonstigen Titel, welcher die Grundlage für den Kfb bildet, gerichtete Vollstreckungsabwehrklage umfasst nicht die Vollstreckung aus dem Kfb (BGH NJW 95, 3318, 3319 [BGH 20.09.1995 - XII ZR 220/94]).
Rn 34
Zuständig für die Festsetzung ist der Rechtspfleger nach § 21 Nr 1 RPflG.
Rn 35
Der Kfb, den ein RA nach § 11 I 1 RVG geltend macht, ist nicht Kfb iSd § 794 I Nr 2; er fällt vielmehr unter den Begriff der beschwerdefähigen Entscheidung nach § 794 I Nr 3.
II. Beschwerdefähige Entscheidungen nach § 794 I Nr 3.
Rn 36
§ 794 I Nr 3 umfasst die Entscheidungen, die wegen ihrer Art und ihres Inhalts nach der ZPO beschwerdefähig wären, wenn die 1. Instanz sie erlassen hätte, dies auch dann, wenn im konkreten Fall der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht ist, wie dies iRd § 567 II der Fall ist (St/J/Münzberg Rz 100; MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 123; Schuschke/Walker/Walker Rz 27). Damit erstreckt sich § 794 I Nr 3 auch auf letztinstanzliche Beschlüsse. Die Entscheidung muss auf eine vollstreckbare Leistung gerichtet und nicht nur mittelbar zur Vollstreckung geeignet sein. Zu den beschwerdefähigen Entscheidungen gehören Arreste, eV und Zuschlagsbeschlüsse nach §§ 82, 93, 96 ff ZVG, soweit diese Entscheidungen im Beschlussweg erlassen worden sind (RGZ 71, 404, 413).
III. Vollstreckungsbescheide gem § 794 I Nr 4.
Rn 37
Vollstreckungsbescheide stehen einem für vorläufig erklärten VU gleich, § 700 I. Wird ein VB durch Urt aufrechterhalten, ist Vollstreckungstitel der VB; das aufrechterhaltende Urt hat selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (Musielak/Voit/Lackmann Rz 46). Der VB wird gem § 20 Nr 1 RPflG vom Rechtspfleger erlassen.
IV. Schiedssprüche nach § 794 I Nr. 4a.
Rn 38
Aus Entscheidungen, welche Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, findet die Vollstreckung dann statt, wenn diese Entscheidungen formell rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Liegt ein zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilender Schiedsspruch vor, gilt wegen der dem Schiedsspruch gem § 1055 zuerkannten Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urt die Willenserklärung bereits mit der Rechtskraft des Entscheidungsausspruchs nach § 894 S 1 als abgegeben; einer Vollstreckbarerklärung bedarf es nicht (Dresd, Beschl v 8.5.01 – 11 Sch 8/01; St/J/Schlosser § 1060 Rz 6; aA München, Beschl v 15.9.16 – 34 Sch 19/16; MüKoZPO/Gruber § 894 Rz 7). Vollstreckungstitel ist die gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs gem § 1062 I Nr 4, nicht dagegen der Schiedsspruch selbst.
Rn 39
§ 794 I Nr 4a umfasst auch Schiedsvergleiche. Ein derartiger Vergleich wird gem § 1053 I 2 vom Schiedsgericht in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festgehalten. Gemäß § 1053 II 1 hat ein solcher Schiedsspruch dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch. Damit kann auch die Vollstreckung nach § 1062 I Nr 4 erfolgen. Auch hier ist Vollstreckungstitel allein die gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit und nicht der Schiedsspruch. Nach § 1053 IV 1 kann ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden. Gegen die gerichtliche Vollstreckbarerklärung ist nach § 1065 die Rechtsbeschwerde statthaft; der Beschl ist nach § 1064 II für vorläufig vollstreckbar zu erklären und damit sofort klauselfähig. Notarielle Entscheidungen sind unanfechtbar. Bereits vor Vollstreckung des Schiedsspruchs kann gem § 1063 III 1, 2 angeordnet werden, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betrieben werden darf oder vorläufige oder sichernde Maßnahmen des Schiedsgerichts vollzogen werden können. Auch diese Anordnung ist Titel iSd § 794 I Nr 4a.
Rn 40
Die Anerkennung und Vollstreckung ausl Schiedssprüche richtet sich nach § 1061 I. Die Vollstreckbarerklärung ist gem dieser Vorschrift und in Übereinstimmung mit Art 3 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausl Schiedssprüc...