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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 794 ZPO – Weit ... / IV. Schiedssprüche nach § 794 I Nr. 4a.


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Andreas Hansmeier
 

Rn 38

Aus Entscheidungen, welche Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, findet die Vollstreckung dann statt, wenn diese Entscheidungen formell rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Liegt ein zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilender Schiedsspruch vor, gilt wegen der dem Schiedsspruch gem § 1055 zuerkannten Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urt die Willenserklärung bereits mit der Rechtskraft des Entscheidungsausspruchs nach § 894 S 1 als abgegeben; einer Vollstreckbarerklärung bedarf es nicht (Dresd, Beschl v 8.5.01 – 11 Sch 8/01; St/J/Schlosser § 1060 Rz 6; aA München, Beschl v 15.9.16 – 34 Sch 19/16; MüKoZPO/Gruber § 894 Rz 7). Vollstreckungstitel ist die gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs gem § 1062 I Nr 4, nicht dagegen der Schiedsspruch selbst.

 

Rn 39

§ 794 I Nr 4a umfasst auch Schiedsvergleiche. Ein derartiger Vergleich wird gem § 1053 I 2 vom Schiedsgericht in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festgehalten. Gemäß § 1053 II 1 hat ein solcher Schiedsspruch dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch. Damit kann auch die Vollstreckung nach § 1062 I Nr 4 erfolgen. Auch hier ist Vollstreckungstitel allein die gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit und nicht der Schiedsspruch. Nach § 1053 IV 1 kann ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden. Gegen die gerichtliche Vollstreckbarerklärung ist nach § 1065 die Rechtsbeschwerde statthaft; der Beschl ist nach § 1064 II für vorläufig vollstreckbar zu erklären und damit sofort klauselfähig. Notarielle Entscheidungen sind unanfechtbar. Bereits vor Vollstreckung des Schiedsspruchs kann gem § 1063 III 1, 2 angeordnet werden, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betrieben werden darf oder vorläufige oder sichernde Maßnahmen des Schiedsgerichts vollzogen werden können. Auch diese Anordnung ist Titel iSd § 794 I Nr 4a.

 

Rn 40

Die Anerkennung und Vollstreckung ausl Schiedssprüche richtet sich nach § 1061 I. Die Vollstreckbarerklärung ist gem dieser Vorschrift und in Übereinstimmung mit Art 3 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausl Schiedssprüche v 10.6.58 (BGBl II 1961, 121) auch dann als inländischer Titel zu werten, wenn sie einen ausl Schiedsspruch zum Gegenstand hat. Vollstreckungstitel ist auch hier die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs.

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  Rn 38 Aus Entscheidungen, welche Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, findet die Vollstreckung dann statt, wenn diese Entscheidungen formell rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Liegt ein zur Abgabe einer Willenserklärung ...

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