Rn 5

Instanzzuständigkeit besteht gem § 724 II. Der Urkundsbeamte des höheren Gerichts ist zuständig, wenn und solange der Rechtsstreit dort anhängig ist. Wird die Klausel erteilt, steht dem Schuldner die Möglichkeit der Klauselerinnerung nach § 732 offen; bei Ablehnung durch den Urkundsbeamten kann der Gläubiger befristete Erinnerung nach § 573 I einlegen; der Urkundsbeamte kann gem §§ 573 I 3, 572 I abhelfen. Wird auf die Erinnerung hin die Klausel erteilt, hat der Schuldner die Möglichkeit der Klauselerinnerung nach § 732, nicht dagegen diejenige der sofortigen Beschwerde nach § 573 II; § 732 geht als Spezialregelung vor (aA Hamm NJW-RR 90, 1277, 1278 [OLG Hamm 27.04.1990 - 15 W 105/90]). Sind die entsprechenden Voraussetzungen gegeben, kann der Schuldner auch den Weg der Klage nach § 768 wählen.

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