Rn 2

Nach Inkrafttreten des SchiedsVfG können vollstreckbare Anwaltsvergleiche nach § 62 II 1 ArbGG auch in Sachen abgeschlossen werden, die der Arbeitsgerichtsbarkeit unterliegen (St/J/Münzberg Rz 1; aA Anders/Gehle/Schmidt ZPO Rz 3). Vor Inkrafttreten des SchiedsVfG konnten Anwaltsvergleiche des § 1044b in Arbeitsgerichtssachen nicht für vollstreckbar erklärt werden, da nach § 101 III ArbGG die Vorschriften der ZPO über das schiedsrichterliche Verfahren auf arbeitsgerichtliche Angelegenheiten keine Anwendung finden. Anwaltsvergleiche in arbeitsgerichtlichen Sachen sind von Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, nicht von den Arbeitsgerichten, für vollstreckbar zu erklären (Wieczorek/Schütze/Schütze Rz 3; Musielak/Voit/Voit Rz 2; aA Wieczorek/Schütze/Schütze § 796b Rz 3). Auch in Angelegenheiten, die der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen, ist die Vollstreckbarerklärung nicht ausgeschlossen. Zwar sieht § 168 VwGO keine Vollstreckung aus Anwaltsvergleichen vor; die VwGO verweist aber auf die zivilprozessualen Vorschriften; der BGH hat die Unterwerfung iSd § 794 I Nr 5 hinsichtlich einer dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Forderung nicht beanstandet (BGH NJW-RR 06, 645, 646 [BGH 20.10.2005 - I ZB 3/05]). Die Vollstreckbarerklärung erfolgt auch hier durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit (St/J/Münzberg § 796 Rz 1; aA Musielak/Voit/Voit Rz 2).

 

Rn 3

Für eine Vollstreckung im Ausland nach Art 57 iVm Art 38 ff EuGVO bzw Art 50 I iVm Art 31 ff EuGVÜ/LugÜ ist der Anwaltsvergleich nicht geeignet, weil er nicht von einer Behörde beurkundet wird und deshalb keine öffentliche Urkunde nach Art 57 VO (EG) Nr 44/2000 bzw Art 50 EuGVÜ/LugÜ darstellt (St/J/Münzberg Rz 15; Musielak/Voit/Voit Rz 1; aA Wieczorek/Schütze/Schütze Rz 12; Trittmann/Merz IPRax 01, 178, 180 ff; krit auch Geimer IPRax 00, 366, 367). Dagegen kann der von einem Gericht für vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleich als vom Gericht gebilligter Vergleich iSd Art 3 I 2a und Art 4 II EuVTVO (VO [EG] Nr 805/04 v 21.4.04 ABl L 143) gewertet und nach Art 24 I EuVTVO als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt werden. Auch der von einem Notar für vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleich kann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden; es liegt eine unbestrittene Forderung nach Art 3 I 2d und Art 4 III EuVTVO vor; dies ergibt sich daraus, dass die Vollstreckbarerklärung durch den Notar nur mit beiderseitiger Zustimmung erfolgen kann (zu dieser Problematik Wagner IPRax 05, 189, 192; Gebauer NJ 06, 103, 104).

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