Gesetzestext
(1) 1Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. 2Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend.
(2) 1Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. 2Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden.
A. Normzweck.
Rn 1
Nach § 796c kann die Niederlegung und Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs auch durch einen Notar erfolgen.
B. Voraussetzungen.
I. Zuständigkeit.
Rn 2
Zuständig ist ein Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a I zuständigen Gerichts hat. Diese Zuständigkeitsregelung betrifft sowohl die Verwahrung als auch die Vollstreckbarerklärung. Gemäß § 797 II wird die vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden von dem Notar erteilt, der auch die Urkunde verwahrt. Diese Vorschrift ist gem § 797 VI auf den Anwaltsvergleich nach § 796c entspr anzuwenden. Erfolgt eine Vollstreckbarerklärung, obwohl der Vergleich bei einem anderen Notar niedergelegt wurde, ist die Vollstreckbarerklärung dennoch wirksam (Musielak/Voit/Voit Rz 3; Zö/Geimer Rz 5; Anders/Gehle/Schmidt ZPO Rz 4). Zuständigkeitsvereinbarungen sind im Hinblick auf § 802 ausgeschlossen.
II. Zustimmung der Parteien.
Rn 3
Die Verwahrung und Vollstreckbarerklärung durch einen Notar kommt nur mit Zustimmung der am Vergleich beteiligten Parteien in Betracht. Liegt die Zustimmung der Parteien nicht vor, muss der Notar den Antrag auf Verwahrung und Vollstreckbarerklärung ablehnen. Die Zustimmung muss nicht auf einen konkreten Notar bezogen werden (Musielak/Voit/Voit Rz 2; aA MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 4). Sie kann auch noch nachträglich erklärt werden. Die Parteien können die Zustimmung auch noch verweigern, nachdem die Urkunde von dem Notar in Verwahrung genommen worden ist; das einmal gegebene Einverständnis muss zum Zeitpunkt der Vollstreckbarerklärung jedoch nicht mehr andauern (Musielak/Voit/Voit Rz 2; aA Wieczorek/Schütze/Schütze Rz 4; MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 5). Wird die Vollstreckbarerklärung erteilt, führt die fehlende oder unwirksame Zustimmung der Parteien nicht zur Nichtigkeit (Zö/Geimer Rz 5).
III. Weitere Voraussetzungen.
Rn 4
Nach § 796c I 2 gelten die §§ 796a, 796b entspr. Es muss daher ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich vorliegen, in welchem sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (§ 796a Rn 5, 7). Zudem darf der Vergleich nicht auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sein oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betreffen, § 796a II (vgl § 796a Rn 6, § 794 Rn 51, 52). Der Vergleich muss zudem wirksam zustande gekommen sein; seine Anerkennung darf nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen (vgl § 796a Rn 12).
C. Verfahren.
Rn 5
Nach § 796c I 2 gilt § 796b entspr; gem § 796b II ist vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Gegner zu hören; eine mündliche Verhandlung kann, muss jedoch nicht stattfinden (vgl § 796b Rn 3). Die Entscheidung ergeht durch Beschl, § 796b II 2. Entsprechend § 796b II 3 ist die Vollstreckbarerklärung unanfechtbar (BGH Beschl v 12.8.20 – III ZR 160/19 Rz 26 juris = WM 21, 129); die ablehnende Entscheidung dagegen ist abw von § 796b II 3 nach § 796c II 2 angreifbar. Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Gericht angefochten werden, welches nach § 796b I anstelle des Notars für die Vollstreckbarerklärung zuständig gewesen wäre. Der Notar muss seine ablehnende Entscheidung begründen, § 796c II 1; dem Gericht muss die Überprüfung der Ablehnung ermöglicht werden. Das Gericht entscheidet dann in entsprechender Anwendung des § 796b II 3 durch unanfechtbaren Beschl. Der Beschl ist vAw zuzustellen (vgl § 796b Rn 5). Der Beschl über die Vollstreckbarerklärung unterfällt dem Haftungsprivileg des § 839 II S 1 BGB (BGH Beschl v 12.8.20 – III ZR 160/19 Rz 26, juris = WM 21, 129; aA Musielak/Voit/Voit Rz 4).
Rn 6
Dem Ag steht die Möglichkeit der Vollstreckungsgegenklage offen; Einwendungen des Schuldners sind nicht präkludiert, auch wenn diese im Verfahren vor dem Notar bereits hätten geltend gemacht werden können, so ausdrücklich § 797 VI iVm § 797 IV.
D. Europäischer Titel.
Rn 7
Der von einem Notar für vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleich kann als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bestätigt werden (vgl § 796a Rn 3). Zuständig für die Bestätigung ist der Notar, der die Vollstreckbarerklärung ausgesprochen hat (Musielak/Voit/Voit Rz 4).