I. Gerichtliche Urkunden.
1. Erteilung vollstreckbarer Ausfertigung, Verfahren, Rechtsmittel.
Rn 3
Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird gem § 797 I von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erteilt, welches die Urkunde verwahrt. In den Fällen der qualifizierten Klausel nach den § 726 ff ist anstelle des Urkundsbeamten der Geschäftstelle gem § 20 Nr 12 RPflG der Rechtspfleger zuständig. Lehnt ein Urkundsbeamter oder Rechtspfleger die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ab, kann der Gläubiger dagegen Beschwerde nach §§ 1 II, 54 BeurkG erheben, nicht dagegen nach erfolgter Erinnerung die sofortige Beschwerde gem § 573 II bei Verweigerung der Klausel durch den Urkundsbeamten bzw die sofortige Beschwerde gem § 11 I RPflG iVm § 567 bei Verweigerung durch den Rechtspfleger. § 54 I BeurkG ist ggü §§ 573 II, 567 I die speziellere Norm (so MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 37). Bei Ablehnung durch den Urkundsbeamten ist mit der Erinnerung zunächst das Gericht entspr § 573 I anzurufen. Sowohl der Urkundsbeamte als auch der Rechtspfleger können der Beschwerde abhelfen, § 572 I. Geschieht dies nicht, ist für die Entscheidung über die Beschwerde das LG zuständig, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat, § 54 II BeurkG. Für das Beschwerdeverfahren gelten gem § 54 II 1 BeurkG die Vorschriften des FamFG. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet unter den Voraussetzungen des § 70 I FamFG die Rechtsbeschwerde statt.
Rn 4
Wird die Klausel erteilt, kann der Schuldner nach § 732 vorgehen; sind die Voraussetzungen hierfür gegeben, steht ihm auch die Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 767, 768 zur Verfügung. Zuständig für die Entscheidung über die Klauselerinnerung ist das AG, welches die Urkunde verwahrt, § 797 III iVm § 797 I. Gegen die Zurückweisung der Erinnerung ist die sofortige Beschwerde gem § 567 I statthaft. Wird der Klauselerinnerung des Schuldners gegen die Erteilung einer Ausfertigung stattgegeben, hat der Gläubiger seinerseits die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nach § 567 I (St/J/Münzberg Rz 19). Die Rechtsbeschwerde findet hier unter den Voraussetzungen des § 574 I Nr 2 statt.
2. Weitere vollstreckbare Ausfertigungen.
Rn 5
Die Geschäftsstelle des Gerichts, welches die Urkunde verwahrt, ist auch gem § 797 II für die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 733 zuständig. Die Erteilung erfolgt gem § 20 Nr 13 RPflG durch den Rechtspfleger. Gegen die Entscheidung, durch welche die Erteilung einer weiteren Klausel abgelehnt wird, steht dem Gläubiger die Beschwerde nach § 54 BeurkG zu; gegen eine die Erteilung bewilligende Entscheidung hat der Schuldner die Möglichkeit der Klauselerinnerung nach § 732 (St/J/Münzberg Rz 19). Der Schuldner, dessen Erinnerung nach § 732 zurückgewiesen worden ist, hat auch hier die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nach § 567 I; bei Erfolg des Schuldners steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde nach § 567 I zu.
II. Notarielle Urkunden.
1. Vollstreckbare Ausfertigung.
Rn 6
Zur Erteilung der Vollstreckungsklausel für Unterwerfungserklärungen aus notariellen Urkunden ist gem § 797 I 2 a der Notar zuständig, welcher die Urkunde verwahrt. Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung der Notarkammer oder des AG, ist für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung die Notarkammer bzw das AG zuständig, § 797 I 2b bzw c. Die Zuständigkeit der Notarkammer oder des AG kann sich ergeben, wenn der Notar abwesend oder verhindert ist, das Amt des Notars erloschen ist oder der Amtssitz des Notars in einen anderen Bezirk verlegt wurde, §§ 45 I 1, 51 I 1 BNotO. Für notarielle Urkunden, die vor dem 1.1.22 errichtet worden sind, ergibt sich in diesen Fällen die Zuständigkeit des AG; soweit danach errichtete Urkunden betroffen sind, ist die Notarkammer zuständig (Zö/Geimer § 797 Rz 4 iVm Rz 1a).
Rn 7
Die von einem unzuständigen Notar oder einer unzuständigen Behörde erteilte Klausel ist wirksam; sie kann mit der Erinnerung nach § 732 vom Schuldner angegriffen werden (MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 4).
Rn 8
Der Notar kann von der Amtsausübung gem § 16 I BNotO ausgeschlossen sein, wenn ein Fall des § 3 BeurkG vorliegt. So ist der Notar von der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu der von ihm aufgenommenen Urkunde ausgeschlossen, wenn er selbst als RA des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung tätig ist (RGZ 145, 199, 202). Gemäß § 16 I BNotO kann der Notar sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit selbst enthalten. Entsprechend §§ 42 ff kann er unter den Voraussetzungen des § 3 BeurkG auch wegen Befangenheit von den Parteien abgelehnt werden (MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 9; Musielak/Voit/Lackmann Rz 6).
2. Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen, Rechtsbehelfe.
Rn 9
Die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen wird – ebenso wie die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen – bei notariellen Urkunden von dem Notar getroffen, welcher die Urkunde verwahrt, § 797 II 2a. Seit 1.9.13 ist der Notar auch insoweit zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Urkunden aus der Zeit vorher mangels Regelung iR einer Übergangsvorschrift (MüKoZPO/Wolfsteiner § 797 Rz 5). Bei Verwahrung durch di...