1. Erteilung vollstreckbarer Ausfertigung, Verfahren, Rechtsmittel.
Rn 3
Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird gem § 797 I von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erteilt, welches die Urkunde verwahrt. In den Fällen der qualifizierten Klausel nach den § 726 ff ist anstelle des Urkundsbeamten der Geschäftstelle gem § 20 Nr 12 RPflG der Rechtspfleger zuständig. Lehnt ein Urkundsbeamter oder Rechtspfleger die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ab, kann der Gläubiger dagegen Beschwerde nach §§ 1 II, 54 BeurkG erheben, nicht dagegen nach erfolgter Erinnerung die sofortige Beschwerde gem § 573 II bei Verweigerung der Klausel durch den Urkundsbeamten bzw die sofortige Beschwerde gem § 11 I RPflG iVm § 567 bei Verweigerung durch den Rechtspfleger. § 54 I BeurkG ist ggü §§ 573 II, 567 I die speziellere Norm (so MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 37). Bei Ablehnung durch den Urkundsbeamten ist mit der Erinnerung zunächst das Gericht entspr § 573 I anzurufen. Sowohl der Urkundsbeamte als auch der Rechtspfleger können der Beschwerde abhelfen, § 572 I. Geschieht dies nicht, ist für die Entscheidung über die Beschwerde das LG zuständig, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat, § 54 II BeurkG. Für das Beschwerdeverfahren gelten gem § 54 II 1 BeurkG die Vorschriften des FamFG. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet unter den Voraussetzungen des § 70 I FamFG die Rechtsbeschwerde statt.
Rn 4
Wird die Klausel erteilt, kann der Schuldner nach § 732 vorgehen; sind die Voraussetzungen hierfür gegeben, steht ihm auch die Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 767, 768 zur Verfügung. Zuständig für die Entscheidung über die Klauselerinnerung ist das AG, welches die Urkunde verwahrt, § 797 III iVm § 797 I. Gegen die Zurückweisung der Erinnerung ist die sofortige Beschwerde gem § 567 I statthaft. Wird der Klauselerinnerung des Schuldners gegen die Erteilung einer Ausfertigung stattgegeben, hat der Gläubiger seinerseits die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nach § 567 I (St/J/Münzberg Rz 19). Die Rechtsbeschwerde findet hier unter den Voraussetzungen des § 574 I Nr 2 statt.
2. Weitere vollstreckbare Ausfertigungen.
Rn 5
Die Geschäftsstelle des Gerichts, welches die Urkunde verwahrt, ist auch gem § 797 II für die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 733 zuständig. Die Erteilung erfolgt gem § 20 Nr 13 RPflG durch den Rechtspfleger. Gegen die Entscheidung, durch welche die Erteilung einer weiteren Klausel abgelehnt wird, steht dem Gläubiger die Beschwerde nach § 54 BeurkG zu; gegen eine die Erteilung bewilligende Entscheidung hat der Schuldner die Möglichkeit der Klauselerinnerung nach § 732 (St/J/Münzberg Rz 19). Der Schuldner, dessen Erinnerung nach § 732 zurückgewiesen worden ist, hat auch hier die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nach § 567 I; bei Erfolg des Schuldners steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde nach § 567 I zu.