1. Vollstreckbare Ausfertigung.
Rn 6
Zur Erteilung der Vollstreckungsklausel für Unterwerfungserklärungen aus notariellen Urkunden ist gem § 797 I 2 a der Notar zuständig, welcher die Urkunde verwahrt. Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung der Notarkammer oder des AG, ist für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung die Notarkammer bzw das AG zuständig, § 797 I 2b bzw c. Die Zuständigkeit der Notarkammer oder des AG kann sich ergeben, wenn der Notar abwesend oder verhindert ist, das Amt des Notars erloschen ist oder der Amtssitz des Notars in einen anderen Bezirk verlegt wurde, §§ 45 I 1, 51 I 1 BNotO. Für notarielle Urkunden, die vor dem 1.1.22 errichtet worden sind, ergibt sich in diesen Fällen die Zuständigkeit des AG; soweit danach errichtete Urkunden betroffen sind, ist die Notarkammer zuständig (Zö/Geimer § 797 Rz 4 iVm Rz 1a).
Rn 7
Die von einem unzuständigen Notar oder einer unzuständigen Behörde erteilte Klausel ist wirksam; sie kann mit der Erinnerung nach § 732 vom Schuldner angegriffen werden (MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 4).
Rn 8
Der Notar kann von der Amtsausübung gem § 16 I BNotO ausgeschlossen sein, wenn ein Fall des § 3 BeurkG vorliegt. So ist der Notar von der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu der von ihm aufgenommenen Urkunde ausgeschlossen, wenn er selbst als RA des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung tätig ist (RGZ 145, 199, 202). Gemäß § 16 I BNotO kann der Notar sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit selbst enthalten. Entsprechend §§ 42 ff kann er unter den Voraussetzungen des § 3 BeurkG auch wegen Befangenheit von den Parteien abgelehnt werden (MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 9; Musielak/Voit/Lackmann Rz 6).
2. Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen, Rechtsbehelfe.
Rn 9
Die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen wird – ebenso wie die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen – bei notariellen Urkunden von dem Notar getroffen, welcher die Urkunde verwahrt, § 797 II 2a. Seit 1.9.13 ist der Notar auch insoweit zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Urkunden aus der Zeit vorher mangels Regelung iR einer Übergangsvorschrift (MüKoZPO/Wolfsteiner § 797 Rz 5). Bei Verwahrung durch die Notarkammer oder das AG, sind diese zuständig, § 797 II 2b u c, auch hier gilt, dass für notarielle Urkunden, die vor dem 1.1.22 errichtet worden sind, das AG zuständig ist, für diejenigen, die ab 1.1.22 errichtet wurden, die Notarkammer (Zö/Geimer § 797 Rz 10). Der Antrag ist bei dem Notar bzw der Notarkammer oder dem AG zu stellen; diese haben dann auch die Ausfertigung zu erteilen. Soweit das AG zuständig ist, erfolgt die Entscheidung gem § 20 Nr 13 RPflG. Gegen die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung oder einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ist die Beschwerde nach § 54 BeurkG gegeben; dies gilt auch, soweit Ausfertigung einer gerichtlichen oder behördlichen Urkunde beantragt wird, § 1 II BeurkG. Bei Ablehnung durch den Urkundsbeamten allerdings ist mit befristeter Erinnerung zunächst das Gericht anzurufen, dies entsprechend § 573 I (vgl Zö/Geimer § 797 Rz 19). Die Entscheidung über die Beschwerde erfolgt durch eine Zivilkammer des LG, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat, § 54 II 2 BeurkG. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes im Verfahren über Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 54 II 1 BeurkG. Die Rechtsbeschwerde zum BGH richtet sich nach § 70 FamFG. Der Notar bzw das für die Klauselerteilung zuständige Organ ist am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Das Gericht entscheidet nur über die Erteilung vollstreckbarer bzw weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen, erteilt diese jedoch nicht selbst. Der Notar bzw die für die Erteilung zuständigen sonstigen Organe sind an die gerichtliche Entscheidung gebunden; im Fall der positiven Bescheidung des Rechtsbehelfs ist die zuständige Stelle anzuweisen, die Klausel zu erteilen.
Rn 10
Wird die Erteilung weiterer Ausfertigungen durch den Notar oder durch die sonst zuständigen Organeaufgrund gerichtlicher Entscheidung vorgenommen, kann der Schuldner gegen diese gerichtliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 567 I iVm § 11 I RpflG erheben. Man wird ihm allerdings aus Zweckmäßigkeitsgründen auch die Klauselerinnerung nach § 732 einräumen müssen, über die gem § 797 III iVm § 797 II das AG zu entscheiden hat, in dessen Bezirk der verwahrende Notar oder die verwahrende Behörde ihren Amtssitz haben.