Gesetzestext
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei
1. |
gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts, |
2. |
notariellen Urkunden von
a) |
dem die Urkunde verwahrenden Notar, |
b) |
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder |
c) |
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht. |
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(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei
1. |
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, |
2. |
notariellen Urkunden von
a) |
dem die Urkunde verwahrenden Notar, |
b) |
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder |
c) |
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht. |
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(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei
1. |
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, |
2. |
notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,
a) |
in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat, |
b) |
in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder |
c) |
das die Urkunde verwahrt. |
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(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
(5) 1Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für
1. |
Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, |
2. |
Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und |
3. |
Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird. |
2Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
A. Normzweck, Abgrenzung.
Rn 1
§ 797 bezieht sich auf vollstreckbare Urkunden des § 794 I Nr 5 und auf notariell vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleiche nach § 796c, nicht dagegen auf solche des § 796b. Prozessvergleiche sind nicht gerichtliche Urkunden iSd § 797 (St/J/Münzberg Rz 1; MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 143; aA RGZ 21, 345, 347 ff; 35, 395, 397, 398; München NJW 61, 2265, 2266 [OLG München 13.04.1961 - 1 U 545/61]). § 797 ist auf vollstreckbare Urkunden des FamFG anzuwenden. Gemäß § 86 I Nr 3 FamFG findet die Vollstreckung aus weiteren Vollstreckungstiteln iSd § 794 statt, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können; hiervon umfasst sind auch vollstreckbare Urkunden iSd § 794 I Nr 5. Auf ausl vollstreckbare Urkunden ist § 797 nicht anzuwenden (Schuschke/Walker/Walker Rz 1). Bei einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtung gelten die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des UWG nicht (Ddorf WRP 15, 71 [OLG Düsseldorf 28.10.2014 - I-20 U 159/13]; München WRP 15, 646, 647 [OLG München 05.03.2015 - 34 AR 35/15]; MüKoZPO/Gruber § 887 Rz 25).
Rn 2
Bei vollstreckbaren Urkunden richtet sich die Erteilung der Vollstreckungsklausel ausschl nach der ZPO, § 52 BeurkG. Dies betrifft auch Urkunden, die außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit, so vor den Arbeitsgerichten, errichtet worden sind.
B. Anwendungsbereich.
I. Gerichtliche Urkunden.
1. Erteilung vollstreckbarer Ausfertigung, Verfahren, Rechtsmittel.
Rn 3
Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird gem § 797 I von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erteilt, welches die Urkunde verwahrt. In den Fällen der qualifizierten Klausel nach den § 726 ff ist anstelle des Urkundsbeamten der Geschäftstelle gem § 20 Nr 12 RPflG der Rechtspfleger zuständig. Lehnt ein Urkundsbeamter oder Rechtspfleger die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ab, kann der Gläubiger dagegen Beschwerde nach §§ 1 II, 54 BeurkG erheben, nicht dagegen nach erfolgter Erinnerung die sofortige Beschwerde gem § 573 II bei Verweigerung der Klausel durch den Urkundsbeamten bzw die sofortige Beschwerde gem § 11 I RPflG iVm § 567 bei Verweigerung durch den Rechtspfleger. § 54 I BeurkG ist ggü §§ 573 II, 567 I die speziellere Norm (so MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 37). Bei Ablehnung durch den Urkundsbeamten ist mit der Erinnerung zunächst das Gericht entspr § 573 I anzurufen. Sowohl der Urkundsbeamte als auch der Rechtspfleger können der Beschwerde abhelfen, § 572 I. Geschieht dies nicht, ist für die Entscheidung über die Beschwerde das LG zuständig, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat, § 54 II BeurkG. Für das Beschwerdeverfahren gelten gem § 54 II 1 BeurkG die Vorschriften des FamFG. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet unter den Voraussetzungen des § 70 I FamFG die Rechtsbeschwerde statt.
Rn 4
Wird die Klausel erteilt, kann der Schuldner nach § 732 vorgehen; sind die Voraussetzungen hierfür gegeben, steht ihm auch die Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 767, 768 zur Verfügung. Zuständig für die Entscheidung über die Klauselerinnerung ist das AG, welches die Urkunde verwahrt, § 797 III iVm § 797 I. Gege...