Rn 2

Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der Titel zwei Wochen vorher zugestellt wurde; bei qualifizierten Klauseln nach §§ 726 ff müssen gem § 750 II neben dem Titel auch die Vollstreckungsklausel und, soweit die Vollstreckungsklausel aufgrund öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunden erteilt ist, Abschriften dieser Urkunden zugestellt werden (St/J/Münzberg Rz 1; MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 3). Die Zweiwochenfrist wird nach § 222 I iVm §§ 187 I, 188, 193 BGB berechnet. Die Vollstreckung ist am 15. Tag nach Zustellung zulässig, § 187 I BGB. Endet die Frist an einem Sonntag, an einem allgemeinen Feiertag oder an einem Sonnabend, ist der nächste Werktag maßgeblich, § 193 BGB. Im Fall des § 727 muss sich der Schuldner die Zustellung von Urkunden, die vom Rechtsvorgänger des Gläubigers oder an den Rechtsvorgänger des Schuldners vor Erteilung der Klausel nach § 727 erfolgt sind, bei der Berechnung der Wartefrist anrechnen lassen.

 

Rn 3

Die Frist kann durch Parteivereinbarung verlängert werden (MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 12; Musielak/Voit/Lackmann Rz 3; aA Zö/Geimer Rz 3); der Schuldner kann auf die Einhaltung der Wartefrist auch im Voraus oder im Nachhinein verzichten; derartiges kann bereits in der vollstreckbaren Urkunde geschehen. Gemäß § 224 I 1 können durch Vereinbarung der Parteien Fristen mit Ausn der Notfristen grds abgekürzt werden (Schuschke/Walker/Walker Rz 2; aA Wieczorek/Schütze/Paulus Rz 4; St/J/Münzberg Rz 3; einschr Baur/Stürner/Bruns Rz 21.12: nur nachträglicher Verzicht möglich).

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