Rn 31

Für positive wie negative Feststellungsklagen gilt grds die allg Regelung (vgl § 3 Streitwert-Lexikon Feststellungsklage). Für die Feststellung der Mietzahlungspflicht sind §§ 8 f ZPO, 41 I GKG unanwendbar, wenn das Mietverhältnis selbst nicht im Streit ist. Besteht ein solcher Streit, ist abw vom Üblichen kein Abschlag zu machen, weil dies einen Regelfall von § 8 darstellt (Rn 8). Feststellung zur Berechtigung der Mietminderung war nach hergebrachter Auffassung analog § 41 V 1 Halbs 2 GKG mit dem Jahresbetrag der Minderung anzusetzen (KG MDR 12, 1085, aufgegeben in JurBüro 16, 420); gleiches sollte für neg Feststellung bei Mieterhöhung gelten (KG NJW-RR 13, 262: Modernisierung; MDR 14, 1309 [KG Berlin 25.09.2014 - 8 W 67/14]). Nunmehr maßgeblicher Auffassung nach gelten § 48 GKG, § 9 ZPO (BGH NJW-RR 17, 204 [BGH 14.06.2016 - VIII ZR 43/15]; KG NJW-RR 16, 1087 [KG Berlin 06.06.2016 - 12 W 19/16]). Der GeS für Feststellung der Beendigung durch Kündigung, ist nach § 41 I GKG zu bewerten, Klage auf Kündigung ggü einem Dritten nach § 41 V GKG (BGH NZM 06, 138 [BGH 02.11.2005 - XII ZR 137/05]).

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