Rn 10

Damit der Bevollmächtigte in die Stellung eines Prozessbevollmächtigten in vollem Umfang einrückt, muss er sich dem Gericht und dem Gegner ggü bestellen. Dazu muss die Vollmachtserteilung entweder durch die Partei oder den Bevollmächtigten (KG KGR 05, 417, 418) bekannt gemacht werden (BGH NJW-RR 06, 356), was auch durch telefonische Anzeige durch die Partei möglich ist (Oldbg OLGR 96, 129). Erst eine solche Verlautbarung ermöglicht eine einstweilige Zulassung nach § 89 (MüKoZPO/Toussaint § 80 Rz 5). Eine Bestellung idS kann durch Übersendung eines Schriftsatzes erfolgen, in dessen Briefkopf der oder – bei einer Sozietät – die Anwälte aufgeführt sind (KG NJW-RR 94, 3111 zu § 176 aF). In welchem Umfang sich der Prozessbevollmächtigte bestellt (zB nur für das PKH-Verfahren oder auch für das Hauptsachverfahren), ist der Mitteilung durch Auslegung zu entnehmen (BGH NJW 02, 1728, 1729 [BGH 17.01.2002 - IX ZR 100/99]). Zustellungen, die nach der Bestellung nach § 172 an den Bevollmächtigten erfolgen, sind auch dann wirksam, wenn es an einer Prozessvollmacht fehlt (BGH NJW 87, 440 [BGH 22.10.1986 - VIII ZB 40/86]). Auch der sich nach § 78 IV selbst vertretende Anwalt muss zu erkennen geben, dass er von dieser Befugnis Gebrauch macht und sich in diesem Sinne ›bestellen‹.

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