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Nach dem Gesetz ist die Vollmacht zu den Akten einzureichen. Auf diese Weise soll für den weiteren Verlauf des Rechtsstreits Klarheit geschaffen werden. Die Nachweispflicht gilt grds in allen Prozessen, auch im einstweiligen Rechtsschutz (Köln Urt v 29.9.22 – I-15 U 43/22 Rz 20; Urt v 10.3.22 – I-15 U 244/21 Rz 18; Saarbr MDR 08, 1233), und für alle Prozessbevollmächtigten. Die Vollmachtsurkunde ist im Original oder als öffentlich beglaubigte Abschrift (BGHZ 166, 278, 280; Saarbr OLGR 08, 641, 642) zu den Gerichtsakten abzugeben, wo sie verbleibt, denn nur so ist die Vertretungsmacht des Prozessbevollmächtigten jederzeit beweisbar. Die Vorlage einer Kopie (BGH NJW 94, 2298 [BGH 23.06.1994 - I ZR 106/92]), auch einer Telefaxkopie (BFH NJW 96, 871 [BFH 28.11.1995 - VII R 63/95]; 96, 2183, 2184), genügt ebenso wenig wie ein Beweis durch sonstige Urkunden, denn im öffentlichen Interesse ist ein zweifelsfreier Nachweis geboten (BGH NJW-RR 02, 933; FamRZ 20, 263 Rz 3). Auch nach Beendigung des Rechtsstreits wird die Urkunde, schon wegen der Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage (§ 579 I Nr 4), nicht zurückgegeben. Eine Ausnahme wird tw für die Generalvollmacht gemacht (Karlsr GRUR 92, 876, 877 [OLG Karlsruhe 16.04.1992 - 4 U 177/91]; Zö/Althammer § 80 Rz 10; Musielak/Voit/Weth § 80 Rz 16; aA Anders/Gehle/Weber ZPO § 80 Rz 13 und wohl BGH NJW-RR 86, 1251, 1253 [BGH 15.05.1986 - I ZR 22/84]). Es genügt deshalb nicht, die Vollmachtsurkunde vorzuzeigen oder sich auf eine in einem anderen Verfahren zur Akte eingereichte Vollmacht zu beziehen, selbst wenn diese den Rechtsstreit erfassen würde, denn Gerichtsakten sind nur die für das konkrete Streitverfahren angelegten Akten (BGH NJW-RR 86, 1252, 1253; BFH BB 91, 2363, 2364). Ausnahmen werden zugelassen, wenn die Akten, auf die Bezug genommen wird, unmittelbar verfügbar sind, weil sie sich sofort beschaffen lassen (BGH NJW-RR 86, 1253 [BGH 27.05.1986 - IX ZR 152/85]; Braunschw NZG 20, 1182 Rz 76), zT auch dann, wenn sich die Vollmacht in den Akten eines anderen Spruchkörpers des gleichen Gerichts befindet (BFH BB 91, 2363, 2364 [BFH 30.07.1991 - VIII B 88/89]). Dies widerspricht dem Zweck der Vorschrift, während und nach Abschluss des Verfahrens jederzeit die Vollmacht prüfen zu können und könnte ohnehin nur dann als Nachweis ausreichend sein, wenn sich aus dem Inhalt der in dem anderen Verfahren vorgelegten Urkunde ergeben würde, dass sich die Vollmacht auch auf den zu entscheidenden Rechtsstreit bezieht. Auch eine als elektronisches Dokument (§ 130a I und III) vorgelegte Vollmacht ist für jeden Rechtsstreit gesondert zu den Akten zu reichen. Nachzuweisen in dieser Form ist nicht nur die Untervollmacht sondern auch die Hauptvollmacht (BGH NJW-RR 02, 933; München OLGR 92, 204). Bei einer Vollmachtskette ist der Nachweis in dieser Form für jede Vollmacht bis zurück zur vertretenen Partei zu führen (BGH NJW-RR 02, 933 [BGH 27.03.2002 - III ZB 43/00]; Saarbr OLGR 08, 641, 642). Fremdsprachige Urkunden sind in die deutsche Sprache zu übersetzen (Rn 12). Ist die Vollmacht nachgewiesen, besteht eine Vermutung für deren Fortgeltung (Hamm OLGR 05, 385, 386). Nur bei konkreten Zweifeln ist eine neue Vollmacht einzureichen (BFH NJW 97, 1029; Hamm OLGR 05, 385, 386). Die Echtheit der eingereichten Vollmacht ist im Freibeweisverfahren zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen (MüKoZPO/Toussaint § 80 Rz 18).