Rn 8

Die Unterwerfung kann wegen des Teilbetrages einer Grundschuld erfolgen (BGHZ 108, 372, 377). Der Teilbetrag muss betragsmäßig festgelegt sein oder sich aus der Urkunde ohne weiteres errechnen lassen. Die Bezeichnung des Teilbetrages als ›zuletzt zu zahlender‹ ändert an der betragsmäßigen Festlegung nichts; ein solcher Zusatz bedeutet nur, dass Teilzahlungen auf die Grundschuld zuerst auf den nicht titulierten Teil der Grundschuld angerechnet werden. Hiervon zu unterscheiden ist die auf einen rangmäßig abgespaltenen Teilbetrag beschränkte Unterwerfungserklärung; diese kann ohne Teilung des Grundpfandrechts nicht erfolgen und damit auch nicht eingetragen werden; eine rangmäßige Spaltung des Teilbetrages setzt eine Teilung voraus (BGHZ 108, 372, 377). Bei einer Höchstbetragshypothek nach § 1190 BGB kann eine Vollstreckungsunterwerfung nicht eingetragen werden; eintragungsfähig ist die Klausel lediglich für einen dinglichen Teilbetrag innerhalb des Höchstbetrages, für den eine gesicherte Forderung schon festgestellt ist (RGZ 132, 5, 18; BGHZ 88, 62, 65).

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