1. Unterwerfungserklärungen.
Rn 3
Die Erklärung muss ausdrücklich und eindeutig ergeben, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks möglich sein soll (Schuschke/Walker/Walker Rz 2); andernfalls gilt lediglich die auf das Grundpfandrecht bezogene Unterwerfungserklärung mit der Maßgabe, dass diese nicht auch den Einzelrechtsnachfolger im Eigentum umfasst. § 139 BGB findet auf Unterwerfungserklärungen als reine Prozesshandlungen keine Anwendung; maßgeblich ist allein das wirksam Beurkundete (§ 794 Rn 55; wegen der weiteren Erfordernisse an die Unterwerfungserklärung wird auf § 794 Rn 42 ff verwiesen).
2. Vollmacht.
Rn 4
Vollmacht zur Abgabe der Unterwerfungserklärung kann erteilt werden; auch diese stellt eine reine Prozesshandlung dar, die auch in Formularverträgen wirksam erteilt werden kann (vgl hierzu § 794 Rn 59). Unsicherheiten wirft die weit verbreitete Praxis von Kreditinstituten auf, Grundschuldformulare zu verwenden, die eine dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht enthalten, sondern lediglich eine Vollmacht für den Gläubiger, eine derartige Zwangsvollstreckungsunterwerfung im Namen des Schuldners zu erklären (hierzu Grziwotz ZfIR 08, 821, 822). Hierbei stellt sich zum einen das Problem, ob und in welchem Umfang Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens bzw des Verfahrensgrundsatzes erteilt werden kann, wonach niemand beide Prozessparteien gleichzeitig vertreten kann. Weitgehend wird eine grundsätzliche Befreiung für möglich gehalten (vgl Zö/Geimer § 794 Rz 33; Wenzel, Sicherung von Krediten durch Grundschulden, Rz 2122; Grziwotz ZfIR 08, 821, 822; Rösler NJW 99, 1150, 1151). Zum anderen stellt sich die Problematik, ob eine unwiderrufliche Vollmacht zur Abgabe der Unterwerfungserklärung zulässig ist; eine solche wird formularmäßig nicht erteilt werden können (Wolfsteiner Rz 12.46; aA Grziwotz ZfIR 08, 821, 822; Rösler NJW 99, 1150, 1151; unentschieden BGH ZIP 04, 159, 161). Lässt man eine unwiderrufliche Unterwerfungserklärung zu, muss diese notariell beurkundet werden (so in der Tendenz BGH ZIP 04, 159, 161; Grziwotz ZfIR 08, 821, 822).
Rn 5
Die Vollmacht zur Bestellung von Grundpfandrechten ermächtigt nicht ohne weiteres auch zur Abgabe einer Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 I (BayObLG Rpfleger 87, 153; Ddorf Rpfleger 88, 357; 89, 499). Die Wirksamkeit der vom Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklärung hängt nicht davon ab, dass die Vollmacht notariell beurkundet wurde; es genügt privatschriftliche Erteilung. Anders ist es (s.o. Rn 4) bei der unwiderruflichen Vollmacht. Der erforderliche Nachweis muss durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werden (vgl § 797 Rn 13).
3. Unterwerfung durch den Nichteigentümer.
Rn 6
Auch derjenige, der noch nicht Grundstückseigentümer ist, kann sich der Vollstreckung in das Grundstück unterwerfen. Entscheidend ist, dass der Schuldner die Eigentümerstellung zu dem Zeitpunkt besitzt, zu dem die Unterwerfungserklärung nach § 800 I 2 eingetragen und damit wirksam wird (BGHZ 108, 372, 376). Es liegt eine bedingte Unterwerfung vor; als Verfügung, die nach § 185 II genehmigt werden könnte, ist die Unterwerfungserklärung nicht zu qualifizieren (Wieczorek/Schütze/Paulus Rz 8; anders BGHZ 108, 372, 376). Der Entscheidung BGHZ 108, 372, 376 ist zu entnehmen, dass die Vollstreckungsunterwerfung eines Nichtberechtigten in eigenem Namen grds mit Zustimmung des Berechtigten gem § 185 II BGB wirksam werden kann (so auch KG GE 13, 875; Braunschw ZfIR 13, 727, 728 [OLG Braunschweig 12.03.2013 - 2 W 14/13]; aA Zö/Geimer § 800 Rz 8). Die Unterwerfung durch einen vollmachtlosen Vertreter ist ebenso wie die Unterwerfung durch einen durch Vollmacht ausgewiesenen Vertreter statthaft (vgl Zö/Geimer § 800 Rz 8).
4. Grundbucheintragung.
Rn 7
Erforderlich ist die Eintragung in das GB, § 800 I 2. Die Grundbucheintragung hat nur für die Frage Bedeutung, ob und unter welchen Voraussetzungen gegen den Erwerber des Grundstücks im Fall der Einzelrechtsnachfolge eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt werden kann. Sie besagt nichts über die Wirksamkeit der Unterwerfungsklausel; auch kann sie eine unwirksame Unterwerfungsklausel nicht heilen (BGHZ 108, 372, 375). Vor Eigentumsübergang kann die Unterwerfungserklärung nicht eingetragen werden. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung kann aber nach Eintragung des Grundpfandrechts erfolgen, und zwar ohne Zustimmung der im Rang gleich- und nachstehend dinglich Berechtigten, da die Klausel den Umfang der Belastung nicht ändert (KG HRR 26 Nr 862; Zö/Geimer Rz 9).