Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
Rn 15
Die Kosten eines Antrags auf Vornahme der in § 802a beschriebenen Maßnahmen richten sich nach dem Kostenverzeichnis zu § 9 GvKostG, wobei hier anlässlich der Reform der Sachaufklärung neue Kostentatbestände eingeführt wurden (Mroß DGVZ 12, 169, 178). Diese haben sich durch Art 12 EuKoPfVODG zum 26.11.16 (Rn 3) teilweise erneut geändert (Goebel FoVo 16, 201, 207 f; Richter/Zuhn DGVZ 17, 29; Waldschmidt JurBüro 17, 510). Der Versuch oder das Herbeiführen einer gütlichen Einigung verursacht nunmehr stets eine Gebühr (BTDrs 18/9698, 25). Isolierte Anträge auf eine einvernehmliche Erledigung lösen dabei Kosten nach der neuen Nr 207 des Kostenverzeichnisses zu § 9 GvKostG aus (16 EUR). Wird neben der gütlichen Erledigung die Abnahme der Vermögensauskunft und/oder die Sachpfändung beantragt, entsteht nur eine ermäßigte Gebühr nach Nr 208 nF (8 EUR). Von einem solchen Nebeneinander der Anträge ist immer dann auszugehen, wenn sie zeitlich und/oder inhaltlich in Verbindung miteinander erfolgen, mögen sie auch nur bedingt für den Fall des Scheiterns einer gütlichen Einigung gestellt worden sein (AG Gütersloh DGVZ 17, 151). Voraussetzung ist freilich immer, dass der Versuch der gütlichen Einigung auch tatsächlich stattgefunden hat (AG Solingen v 30.6.17 – 7 M 3242/17). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass ein solcher Versuch wegen § 802b I auch ohne Antrag erfolgt (§ 802b Rn 1). Den Fall, dass eine gütliche Einigung versucht wurde, ohne dass eine Gebühr zumindest nach Nr. 208 entsteht, gibt es angesichts der Tatsache, dass der Gerichtsvollzieher zur gütlichen Erledigung jederzeit berufen ist, freilich nicht mehr (vgl AG Augsburg v 27.9.17 – 1 M 8086/17).
Wann eine Gebühr nach § 207 aF entsteht, war vor Inkrafttreten des EuKoPfVODG str: Gebühr iSd Nr 207 aF nur bei isoliertem Auftrag: BTDrs 18/9698, 25; Frankf NJOZ 16, 580, 582; Stuttg DGVZ 15, 85, 86; Köln DGVZ 14, 199; AG Wuppertal JurBüro 16, 605; Mroß DGVZ 14, 84, 86; Richter DGVZ 13, 169, 172; Hartmann KostG, Rz 2 zu Nr 207 KV zum GvKostG (45. Aufl); aA Gebühr iSd Nr. 207 ggf auch bei weiteren beantragten Maßnahmen: Ddorf NJW-RR 16, 1278, 1279 [OLG Koblenz 22.06.2016 - 14 W 295/16]; Ddorf DGVZ 14, 152; Rauch DGVZ 14, 7, 8. Bei Zusammentreffen mit einem Verhaftungsauftrag nach § 802g II entstand jedenfalls eine Gebühr nach Nr 207 aF (AG Gernsbach DGVZ 15, 116). Beantragte der Gläubiger weitere Maßnahmen nur für den Fall, dass die gütliche Einigung scheitert, wurde teilweise nicht von einem gleichzeitigen Antrag, sondern vom Entstehen sämtlicher Gebühren ausgegangen (AG Bretten DGVZ 13, 164; AG Wolfenbüttel DGVZ 16, 136; Rauch DGVZ 14, 7, 8; Mroß DGVZ 13, 164; Zö/Stöber § 802b Rz 25 [30. Aufl]; Hartmann KostG, Rz 2 zu Nr 207 KV zum GvKostG [45. Aufl]; aA Kobl v 16.11.15 – 14 W 701/15; Köln DGVZ 14, 199; LG Freiburg DGVZ 14, 105; LG Dresden JurBüro 14, 269; Seip DGVZ 14, 177; Richter DGVZ 13, 169, 171 f). Nach der Fiktion des § 3 II 2 GvKostG nF gilt der Gerichtsvollzieher nun auch in diesen Fällen als gleichzeitig beauftragt (Art 12 Nr 1b EuKoPfVODG, BGBl I 2016, 2591, 2599; vgl Goebel FoVo 16, 201, 208). Auch dieser Streit ist deshalb erledigt: es entsteht keine isolierte Gebühr nach Nr. 207 nF, wenn auch nur eine der Maßnahmen nach § 802a II S 1 Nr 2 oder Nr 4 aufschiebend bedingt beantragt wird (vgl. LG Verden NJW-RR 16, 1279; AG Bremen JurBüro 16, 665).
Die Pfändung kann im Antrag davon abhängig gemacht werden, dass sich aus der Vermögensauskunft pfändbare Gegenstände ergeben (dazu Modul L Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s Rn 4). In diesem Fall entsteht, wenn eine Pfändung unterbleibt, keine Nichterledigungsgebühr nach Nr 604 iVm 205 des KV zu § 9 GvKostG (LG Krefeld v 27.5.20 – 7 T 59/20; Köln MDR 19, 1153 [OLG Köln 08.04.2019 - 17 W 120/18]; Hamm v 12.3.18 – I-25 W 370/17; Stuttg v 27.10.16 – 8 W 325/16; aA Schlesw NJOZ 16, 263, 264; LG Bonn DGVZ 14, 114). In diesem Fall ist nämlich mangels Bedingungseintritt der Pfändungsauftrag gar nicht erteilt worden. Zur Prüfung, ob sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben, ist der Gerichtsvollzieher bereits aus § 882c I Nr 2 verpflichtet, sodass für diesen insoweit auch kein Mehraufwand entsteht (Celle DGVZ 23, 196; Naumbg v 15.10.20 – 12 W 52/20 Rz 14).