Rn 4

Die neue Bestimmung statuiert in Abs 1 den Grundsatz der effektiven Vollstreckung, in ihrem Abs 2 legt sie die Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers fest. Für den Vollstreckungsauftrag gilt gem § 753 III Formularzwang, soweit das BMJV entspr Formulare eingeführt hat. Am 1.10.15 ist die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) in Kraft getreten (BGBl I 2015, 1586), die zum 22.12.22 in der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung aufgegangen ist (BGBl I 2022, 2368; abgedr im Anh zu § 802a). Seitdem sind die in deren Anl 1 und 6 enthaltenen Formulare zu verwenden (§ 2 I Nr 1, II ZVFV). Nach der Übergangsregelung in § 6 I ZVFV darf das alte Formular zu § 1 Nr 1 GVFV noch bis zum 30.11.23 verwendet werden.

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