Rn 2

Mit der Aufhebung der Einzelregelungen zur gütlichen Erledigung der §§ 806b, 813a und 900 III geht die programmatische Festschreibung der gütlichen Erledigung für alle Abschnitte (dazu § 802a Rn 1) der Zwangsvollstreckung einher (Becker-Eberhard FS Schilken, 603). Die gütliche Erledigung kann in jeder Lage des Verfahrens zur Anwendung kommen. Der Grundsatz der gütlichen Einigung gilt also vom Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft bis zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (BTDrs 16/10069, 24). Beendet ist das Verfahren deshalb mit Erledigung des Vollstreckungsauftrags infolge der unanfechtbaren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (BGH NJW-RR 17, 511 [BGH 09.02.2017 - I ZB 56/16]). Sobald das Verfahren aber beendet ist, entfällt die Befugnis des Gerichtsvollziehers zur gütlichen Erledigung und zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 802b (LG Mönchengladbach JurBüro 17, 261; Gietmann DGVZ 16, 1).

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