Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
Rn 3
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung setzt einen entsprechenden Antrag des Gläubigers voraus (§§ 754, 802a II), aus dem sich auch ergibt, ob sie vom Gerichtsvollzieher vor oder nach der Sachpfändung zu verlangen ist (Modul H Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s § 802a Rn 4). Will der Gläubiger die Vermögensauskunft sofort, setzt sie lediglich ein Ausbleiben der schuldnerischen Leistung voraus (Rn 2) und richtet sich nach §§ 802c, 802 f. Beantragt der Gläubiger sie nach Beantragung einer Pfändung, ist eine weitere Leistungsaufforderung nicht erforderlich, wohl aber ein fruchtloser Pfändungsversuch; einschlägig ist dann nicht § 802c, sondern § 807. Der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft ab (s noch Rn 26). Er ist freilich an den Antrag des Gläubigers gebunden.
Der Gläubiger soll, so wird teils vertreten, keinen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft stellen können, wenn er bereits einen Haftbefehl nach altem Recht erlangt habe. Er sei zunächst auf dieses Verhaftungs- und Offenbarungsverfahren beschränkt (AG Augsburg DGVZ 13, 103 und DGVZ 13, 117). Das Übergangsrecht sieht freilich ausdrücklich anderes vor, da es auf den Antragseingang ankommt (s § 802a Rn 2). Soweit dieser nach dem 31.12.12 liegt, ist er auch nach neuem Recht zu bearbeiten.
Der Gläubiger braucht nicht schon im Vollstreckungsantrag Geburtsdatum, -namen und -ort des Schuldners zu ermitteln oder auch nur anzugeben (AG Holzminden v 2.11.15 – 3 M 752/15) – vielmehr ist der Schuldner dazu im Rahmen der Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet (Rn 9). Der Antrag muss den Vollstreckungstitel bezeichnen (Modul C Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s § 802a Rn 4), kann sich aber auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränken; einer substantiierten Aufstellung von Teil- und Restforderung bedarf es nicht, da der Gläubiger aus der abgegebenen Auskunft keine Vermögenswerte aus dem Schuldnervermögen erlangt (LG Bremen v 27.10.20 – 4 T 361/20).
Rn 3a
Soll eine öffentlich-rechtliche Forderung vollstreckt werden, so kann, wenn das jeweilige Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz dies vorsieht, auch eine kommunale Vollstreckungsbehörde den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen (ausf Goldbach DGVZ 20, 189). Das Verfahren durch den Gerichtsvollzieher richtet sich dabei nach den Vorschriften der ZPO (BTDrs 16/10069, 45), hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen gelten indes die gesetzlichen Bestimmungen für die Verwaltungsvollstreckung (§ 199 GVGA).