Rn 7

Bei im Titel vorbehaltener Beschränkung der Haftung auf den Nachlass (§ 780) muss der Erbe/Schuldner Angaben auch zu dem nicht ererbten Vermögen machen (HK-ZV/Sternal § 802c Rz 25; s noch u Rn 12). Dann sind nämlich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der beschränkten Erbenhaftung noch nicht geprüft; die Beschränkung kann der Schuldner im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767) geltend machen (LG Lübeck NJW-RR 09, 1163 [LG Lübeck 03.03.2009 - 7 T 92/09]).

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