Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
1. Antrag des Gläubigers.
Rn 3
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung setzt einen entsprechenden Antrag des Gläubigers voraus (§§ 754, 802a II), aus dem sich auch ergibt, ob sie vom Gerichtsvollzieher vor oder nach der Sachpfändung zu verlangen ist (Modul H Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s § 802a Rn 4). Will der Gläubiger die Vermögensauskunft sofort, setzt sie lediglich ein Ausbleiben der schuldnerischen Leistung voraus (Rn 2) und richtet sich nach §§ 802c, 802 f. Beantragt der Gläubiger sie nach Beantragung einer Pfändung, ist eine weitere Leistungsaufforderung nicht erforderlich, wohl aber ein fruchtloser Pfändungsversuch; einschlägig ist dann nicht § 802c, sondern § 807. Der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft ab (s noch Rn 26). Er ist freilich an den Antrag des Gläubigers gebunden.
Der Gläubiger soll, so wird teils vertreten, keinen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft stellen können, wenn er bereits einen Haftbefehl nach altem Recht erlangt habe. Er sei zunächst auf dieses Verhaftungs- und Offenbarungsverfahren beschränkt (AG Augsburg DGVZ 13, 103 und DGVZ 13, 117). Das Übergangsrecht sieht freilich ausdrücklich anderes vor, da es auf den Antragseingang ankommt (s § 802a Rn 2). Soweit dieser nach dem 31.12.12 liegt, ist er auch nach neuem Recht zu bearbeiten.
Der Gläubiger braucht nicht schon im Vollstreckungsantrag Geburtsdatum, -namen und -ort des Schuldners zu ermitteln oder auch nur anzugeben (AG Holzminden v 2.11.15 – 3 M 752/15) – vielmehr ist der Schuldner dazu im Rahmen der Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet (Rn 9). Der Antrag muss den Vollstreckungstitel bezeichnen (Modul C Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s § 802a Rn 4), kann sich aber auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränken; einer substantiierten Aufstellung von Teil- und Restforderung bedarf es nicht, da der Gläubiger aus der abgegebenen Auskunft keine Vermögenswerte aus dem Schuldnervermögen erlangt (LG Bremen v 27.10.20 – 4 T 361/20).
Rn 3a
Soll eine öffentlich-rechtliche Forderung vollstreckt werden, so kann, wenn das jeweilige Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz dies vorsieht, auch eine kommunale Vollstreckungsbehörde den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen (ausf Goldbach DGVZ 20, 189). Das Verfahren durch den Gerichtsvollzieher richtet sich dabei nach den Vorschriften der ZPO (BTDrs 16/10069, 45), hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen gelten indes die gesetzlichen Bestimmungen für die Verwaltungsvollstreckung (§ 199 GVGA).
2. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung.
Rn 4
Wie für jede der in §§ 802a, 754 genannten Maßnahmen müssen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung auch bei der Auskunftserteilung vorliegen, damit der Antrag des Gläubigers wirksam gestellt ist und es zur Mitwirkungspflicht des Schuldners (Rn 2) kommt. Es bedarf also der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung; vgl zuletzt BGH v 27.4.16 – VII ZB 63/14 – nv) und der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Kalendertag, Sicherheitsleistung § 751, Annahmeverzug § 756). Zudem dürfen keine Vollstreckungshindernisse vorliegen (zB Einstellung oder Beschränkung nach § 775, Insolvenzverfahrenseröffnung wg § 89 InsO [s aber § 850l Rn 37] – dazu in diesem Zusammenhang BGH NJW 16, 876, 877 [BGH 21.12.2015 - I ZB 107/14] Rz 19; BGH NJW-RR 12, 1433 [BGH 24.05.2012 - IX ZB 275/10]; Jaeger/Eckardt § 89 InsO Rz 41 –, beschränkender Vollstreckungsvertrag; zur noch nicht erfolgten Erbschaftsannahme § 778, s aber Rn 7). Unabhängig davon sind die Voraussetzungen der nach §§ 98, 153 II InsO veranlassten eidesstattlichen Versicherung zu beurteilen.
Rn 4a
Dem Gläubiger fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn er bereits sichere Kenntnis über den Vermögensstand des Schuldners hat bzw von vornherein feststeht, dass der Schuldner kein Vermögen hat (Zö/Seibel § 802c Rz 3; BGH MDR 16, 729 [BGH 03.03.2016 - I ZB 74/15] Rz 8; s aber § 802g Rn 10). Die bloße Behauptung des Schuldners, vermögenslos zu sein, kann indes nicht dazu führen, dass bei dem Gläubiger eine solche sichere Kenntnis vorliegt, denn diese Behauptung soll die Vermögensauskunft gerade überprüfen (LG Siegen BeckRS 20, 21565 Rz 79). Kenntnis ist iÜ nicht schon dann gegeben, wenn ein Schuldner bereits in einem Verfahren PKH beantragt und hierzu ggf Belege vorgelegt hat (AG Schweinfurt v 2.7.20 – 3 M 845/18). Hat der Gläubiger bereits Haftbefehl beantragt, soll dies das Rechtsschutzinteresse für einen weiteren Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nicht entfallen lassen (AG Heidelberg v 22.5.20 – 1 M 16/20).
3. Fruchtlose Leistungsaufforderung.
Rn 5
Der Gerichtsvollzieher fordert den Schuldner – ggf nach Aufenthaltsermittlung (§ 755) – aufgrund des Vollstreckungsantrags (§ 754) zur Leistung auf. Bleibt die Leistung aus oder wird die Gläubigerbefriedigung entgegen einer gütlichen Zahlungsvereinbarung (§ 802b) nicht erreicht, genügt dies für die Abnahme der Vermögensauskunft. Verweigert der Schuldner dann noch die Zahlung einer vollziehbaren Forderung, kann er zur Abgabe der Vermögensauskunft auch bei Forderungen geringer H...