Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
Gesetzestext
(1) 1Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. 2Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) 1Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. 2Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. 3Ferner sind anzugeben:
1. |
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; |
2. |
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten. 4Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt. |
(3) 1Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. 2Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
A. Bedeutung und Normzweck.
Rn 1
Die Norm soll den Gläubiger und den Gerichtsvollzieher mit hinreichenden Informationen für die Entscheidung über das (weitere) Vorgehen in der Vollstreckung versorgen. Sie setzt keinen fruchtlosen Vollstreckungsversuch voraus. Der Schuldner ist allein wegen seiner ausbleibenden Leistung zur entsprechenden Mitwirkung verpflichtet (BTDrs 16/10069, 25). Verweigert der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft, kommt es zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c I Nr 1), Erzwingungshaft (§ 802g) und es sind Drittauskünfte möglich (§ 802l).
Inhaltlich entspricht die Vermögensauskunft im Großen und Ganzen dem früher im Offenbarungsverfahren vorzulegenden Vermögensverzeichnis (§ 807 II aF) und ist ebenso wie dieses an Eides statt (§§ 807 III aF, 900 aF) zu versichern. Seit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung kann der Gläubiger aber bei seinem Vollstreckungsauftrag (§ 802a Rn 13) die Vermögensauskunft an den Beginn der Zwangsvollstreckung stellen, was auch der Regelfall sein wird. Die Informationsbeschaffung ist damit an den Beginn des Vollstreckungsverfahrens vorverlegt (s § 802a Rn 1).
B. Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen.
I. Mitwirkungspflicht des Schuldners (Abs 1).
Rn 2
Der Schuldner ist zur vollstreckungsrechtlichen Mitwirkung in Form der Erklärung über sein Vermögen schon zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens verpflichtet, weil er trotz Verwirklichung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht leistet.
II. Voraussetzungen der Auskunftserteilung im Einzelnen.
1. Antrag des Gläubigers.
Rn 3
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung setzt einen entsprechenden Antrag des Gläubigers voraus (§§ 754, 802a II), aus dem sich auch ergibt, ob sie vom Gerichtsvollzieher vor oder nach der Sachpfändung zu verlangen ist (Modul H Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s § 802a Rn 4). Will der Gläubiger die Vermögensauskunft sofort, setzt sie lediglich ein Ausbleiben der schuldnerischen Leistung voraus (Rn 2) und richtet sich nach §§ 802c, 802 f. Beantragt der Gläubiger sie nach Beantragung einer Pfändung, ist eine weitere Leistungsaufforderung nicht erforderlich, wohl aber ein fruchtloser Pfändungsversuch; einschlägig ist dann nicht § 802c, sondern § 807. Der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft ab (s noch Rn 26). Er ist freilich an den Antrag des Gläubigers gebunden.
Der Gläubiger soll, so wird teils vertreten, keinen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft stellen können, wenn er bereits einen Haftbefehl nach altem Recht erlangt habe. Er sei zunächst auf dieses Verhaftungs- und Offenbarungsverfahren beschränkt (AG Augsburg DGVZ 13, 103 und DGVZ 13, 117). Das Übergangsrecht sieht freilich ausdrücklich anderes vor, da es auf den Antragseingang ankommt (s § 802a Rn 2). Soweit dieser nach dem 31.12.12 liegt, ist er auch nach neuem Recht zu bearbeiten.
Der Gläubiger braucht nicht schon im Vollstreckungsantrag Geburtsdatum, -namen und -ort des Schuldners zu ermitteln oder auch nur anzugeben (AG Holzminden v 2.11.15 – 3 M 752/15) – vielmehr ist der Schuldner dazu im Rahmen der Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet (Rn 9). Der Antrag muss den Vollstreckungstitel bezeichnen (Modul C Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s § 802a Rn 4), kann sich aber auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränken; einer substantiierten Aufstellung von Teil- und Restforderung bedarf es nicht, da der Gläubiger aus der abgegebenen Auskunft keine Vermögenswerte aus dem Schuldnervermögen erlangt (LG Bremen v 27.10.20 – 4 T 361/20).
Rn 3a
Soll eine öffentlich-rechtliche Fo...