Rn 9

Ob die Sperrfrist von zwei Jahren durch Abgabe einer Vermögensauskunft nach neuem Recht eingetreten ist, kann durch Abruf des Vermögensverzeichnisses beim Zentralen Vollstreckungsgericht (s § 802k) ermittelt werden. Von der Veränderung der tatsächlichen Umstände, die einer Vermögensauskunft zu Grunde lagen, ist die Vermögensauskunft zu unterscheiden, die von Anfang an unvollständig war (§ 802c Rn 28). Ihre Vervollständigung kann unabhängig von der Sperrfrist verlangt werden, da insoweit das ursprüngliche Verfahren nur fortgesetzt wird (Schilken Rpfleger 06, 629, 633).

Der Antrag zur weiteren Abgabe der Vermögensauskunft findet sich in Modul H Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s § 802a Rn 4.

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