Rn 3

Eine Ausnahme von der Regelfrist kommt bei einer wesentlichen Veränderung der Vermögensverhältnisse in Betracht. Darunter sollten nach wie vor der spätere Vermögenserwerb des Schuldners und die Auflösung dessen bisherigen Arbeitsverhältnisses (LG Wuppertal JurBüro 13, 492), wie § 903 S 1 aF noch ausdrücklich benannte, verstanden werden. Der Ausnahmebereich wurde sprachlich durch die nunmehr allgemeinere Formulierung durchaus erweitert (Schilken Rpfleger 06, 629, 633), so dass auch andere Ereignisse mit Einfluss auf die Vermögensverhältnisse des Schuldners in Betracht kommen, bspw Vermögensverlust ohne Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Sogar der Umzug oder die Aufgabe eines in der Vermögensauskunft angegebenen Bankkontos sollen ausreichen (Seip DGVZ 06, 1, 3 mwN; AG Leipzig DGVZ 15, 211; AG Gummersbach v 19.8.16 – 60 M 927/16 – nv). Letzterem ist allerdings nicht zu folgen, da Umzug oder Kontoauflösung allein – im Vergleich etwa zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses – noch keine ›Wesentlichkeit‹ der Änderung begründet (vgl BGH NJW-RR 07, 1007 [BGH 16.11.2006 - I ZB 5/05]). Ansonsten ist die Vorschrift aber weit auszulegen. Insofern ist die neue Formulierung vor allem als Anpassung des Wortlauts an diese weite Interpretation zu verstehen. Damit ist auch die Aufgabe einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit ebenso wie das Ausscheiden aus einem Beamtenverhältnis oder der Wegfall einer Rente oder Pension als wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse zu verstehen ebenso wie die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit, eine Erbschaft oder der Eintritt in das Renten-/Pensionsalter. Auch die vorsätzlich falsche ›erste‹ Vermögensauskunft kann Grund für einen erfolgreichen Antrag auf weitere Vermögensauskunft sein (vgl BGH NJW-RR 11, 667 [BGH 03.02.2011 - I ZB 50/10]; HK-ZPO/Rathmann § 802d, Rz 5). Jedenfalls notwendig ist eine Veränderung, die den Vollstreckungserfolg auch beeinflussen kann, so dass es auf nicht vermögenserhebliche Entwicklungen, seien sie auch noch so wesentlich, nicht ankommt (vgl Schilken Rpfleger 06, 629, 633).

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