Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
Rn 5
Die Regelung dient der Beschleunigung, da bei Abgabe (nicht: Nachbesserung, Zö/Seibel § 802d Rz 2) der Vermögensauskunft innerhalb der letzten 2 Jahre diese dem Gläubiger im Falle eines neuen Gläubigerantrags unmittelbar zugeleitet wird. Sie gilt auch im Falle, dass ein Antrag auf erstmalige Abgabe nach § 802c gestellt wird (AG Bad Segeberg DGVZ 14, 95; aA LG Arnsberg DGVZ 14, 18). Da die Sperrfrist für alle Gläubiger gilt und insoweit zur Beschränkung ihres Anspruchs auf Abgabe der Vermögensauskunft führt, ist dies notwendig. Der Schuldner ist hierüber zu unterrichten (Rn 7).
Teilw wird vertreten, dem Schuldner müsse in analoger Anwendung von § 802f I 1 vor Übersendung eine zweiwöchige Zahlungsfrist gesetzt werden (BeckOKZPO/Fleck § 802d Rz 6a mwN; Mroß DGVZ 13, 69, 72). Die genannten Argumente (es drohe die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c; es dürfe keinen Unterschied machen ob ein Erst- oder Zweitantrag vorliegt) überzeugen nicht, da die Eintragung nach § 882c I Nr 3 erst nach Ablauf von 1 Monat erfolgt und durch Zahlung oder Zahlungsplan verhindert werden kann.
Ein hinsichtlich des Alters des Vermögensverzeichnisses beschränkter Antrag des Gläubigers ist unzulässig (LG Würzburg DGVZ 15, 130; aA LG Erfurt DGVZ 15, 204; LG Arnsberg DGVZ 14, 18; AG Bad Segeberg DGVZ 14, 95 mwN; Harnacke/Bungardt DGVZ 13, 1, 4, Fall 17). Vielfach diskutiert wurde, ob der Gläubiger, der die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt, für den Fall, dass eine solche schon abgegeben wurde, auf die von Abs 1 S 2 vorgesehene Zuleitung des Vermögensverzeichnisses verzichten kann (für die Verzichtsmöglichkeit: BGH NJW 17, 571 [BGH 27.10.2016 - I ZB 21/16] mwN auch zur Gegenansicht; dagegen etwa: Celle NJW-RR 16, 1212 [OLG Celle 28.04.2016 - 2 W 84/16]; Karlsr DGVZ 16, 228; s auch Seip DGVZ 16, 23). Seit dem 26.11.16 ist der Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung gemäß § 802d I S 2 HS 2 nF unbeachtlich, (EuKoPfVODG, BGBl I 2016, 2591, 2592; BTDrs 18/7560, 37; synoptisch Wasserl DGVZ 16, 139, 144; krit Goebel FoVo 16, 201, 204; s § 802a Rn 1). Der Gerichtsvollzieher übersendet ein bereits vorhandenes Vermögensverzeichnis also auch dann, wenn der Gläubiger nur die Erteilung der Vermögensauskunft beantragt hat und auf die Übersendung eines etwaig vorhandenen Verzeichnisses verzichtet hat. Es entstehen Kosten nach KV Nr. 261 GVKostG. Umgekehrt ist aber ein Antrag (nur) auf Übersendung des Ausdrucks der letzten Vermögensauskunft möglich (§ 802a Rn 9), was vor allem in Betracht kommt, wenn der Gläubiger weiß, dass es ein noch jüngeres Vermögensverzeichnis gibt.