Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
I. Funktionelle Zuständigkeit (Abs 1).
Rn 2
Der Gerichtsvollzieher ist das für die Abnahme sowohl der Vermögensauskunft als auch der eidesstattlichen Versicherung berufene Organ in der Zwangsvollstreckung. Amtssitz des Gerichtsvollziehers ist der Gerichtsvollzieherbezirk innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, so dass Abs 1 S 1 auf den Gerichtsvollzieher ›bei dem Amtsgericht‹ verweist. Bei Amtsgerichten mit mehreren Gerichtsvollziehern entscheidet der Gläubiger durch seinen Antrag nach §§ 754, 802a Abs 2 Nr 2, welchen Gerichtsvollzieher er unmittelbar beauftragt oder wendet sich an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle (entspr Auswahl im Adressfeld im Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s § 802a Rn 4).
II. Örtliche Zuständigkeit (Abs 1).
Rn 3
Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit verweist die Regelung auf das Amtsgericht am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schuldners, und zwar zum Zeitpunkt der Auftragserteilung (LG Ellwangen DGVZ 18, 146 mwN; Hamm v 20.11.15 – I-32 SA 63/15, Rz 10 f mwN – nv). Einschlägig sind also bei natürlichen Personen §§ 7–11 BGB (Wohnsitz als ständige Niederlassung, Wohnsitz von Geschäftsunfähigen, Minderjährigen und Soldaten). Im Übrigen gelten §§ 13, 17, 21, 35 (natürliche Person, Firmensitz, Sitz der Niederlassung, Wahlrecht). Spätere Umzüge ändern an der im Zeitpunkt der Auftragserteilung begründeten Zuständigkeit nichts (vgl LG Wuppertal JurBüro 23, 384). Besteht kein Wohnsitz, gilt der Aufenthaltsort des Schuldners (vgl §§ 16, 20). Da hier weder ein längerer noch ein gewöhnlicher noch ein überwiegender Aufenthalt oder ein an dem Ort zusammenlaufendes Interesse des Schuldners gefordert ist, wird ein Aufenthaltsort schon durch kurzfristige Anwesenheit oder Durchreise des Schuldners begründet (vgl BGH NJW 08, 3288 [BGH 17.07.2008 - I ZB 80/07]). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Antrags auf Einholung der Vermögensauskunft (§§ 753 II, 802a II Nr 2). Da die Antragstellung entscheidend ist, ändert ein späterer Umzug nichts an der im Zeitpunkt der Antragstellung einmal begründeten örtlichen Zuständigkeit.
III. Internationale Zuständigkeit (Abs 1).
Rn 4
Die Norm begründet auch eine internationale Zuständigkeit am inländischen Aufenthaltsort eines Schuldners mit ausländischem Wohnsitz bzw bei der inländischen Niederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland (HK-ZV/Sternal § 802e Rz 8). Dabei genügt auch hier schon ein kurzfristiger Aufenthalt bzw eine solche Niederlassung des Schuldners. Nicht hinreichend ist allerdings der inländische Wohnsitz oder Aufenthaltsort eines vertretungsbefugten Organs des Schuldners, wenn dieser im Ausland sitzt und auch keine inländische Niederlassung hat.
IV. Abgabe an den zuständigen Gerichtsvollzieher (Abs 2).
Rn 5
Die Zuständigkeit ist vAw zu prüfen. Die Abgabe im Falle der Unzuständigkeit erfolgt unmittelbar durch bzw an den Gerichtsvollzieher und nicht etwa über den Rechtspfleger am Amtsgericht. Die Abgabe erfordert einen eigenen Antrag des Gläubigers (Modul Q Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s § 802a Rn 4). Andernfalls wird der Antrag auf Abnahme der Auskunft bzw Versicherung wegen Unzuständigkeit abgelehnt. Wird allerdings die Auskunft durch den Gerichtsvollzieher trotz Unzuständigkeit eingeholt, berührt dies ihre Wirksamkeit nicht.