Rn 3

Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit verweist die Regelung auf das Amtsgericht am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schuldners, und zwar zum Zeitpunkt der Auftragserteilung (LG Ellwangen DGVZ 18, 146 mwN; Hamm v 20.11.15 – I-32 SA 63/15, Rz 10 f mwN – nv). Einschlägig sind also bei natürlichen Personen §§ 711 BGB (Wohnsitz als ständige Niederlassung, Wohnsitz von Geschäftsunfähigen, Minderjährigen und Soldaten). Im Übrigen gelten §§ 13, 17, 21, 35 (natürliche Person, Firmensitz, Sitz der Niederlassung, Wahlrecht). Spätere Umzüge ändern an der im Zeitpunkt der Auftragserteilung begründeten Zuständigkeit nichts (AG Heilbronn DGVZ 18, 18). Besteht kein Wohnsitz, gilt der Aufenthaltsort des Schuldners (vgl §§ 16, 20). Da hier weder ein längerer noch ein gewöhnlicher noch ein überwiegender Aufenthalt oder ein an dem Ort zusammenlaufendes Interesse des Schuldners gefordert ist, wird ein Aufenthaltsort schon durch kurzfristige Anwesenheit oder Durchreise des Schuldners begründet (vgl BGH NJW 08, 3288 [BGH 17.07.2008 - I ZB 80/07]). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Antrags auf Einholung der Vermögensauskunft (§§ 753 II, 802a II Nr 2). Da die Antragstellung entscheidend ist, ändert ein späterer Umzug nichts an der im Zeitpunkt der Antragstellung einmal begründeten örtlichen Zuständigkeit.

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