Rn 19

Da ein fruchtloser Pfändungsversuch vor der Vermögensauskunft nicht notwendig ist, wird es für den Gerichtsvollzieher von Vorteil sein, wenn er die Auskunft in den eigenen Geschäftsräumen abnimmt. Der Vorteil einer Abnahme in der Wohnung des Schuldners ist aber, dass dort die Geschäftspapiere vor Ort zur Hand sind und ein schnellerer Rückgriff auf die nötigen Unterlagen ermöglicht wird (Neugebauer MDR 12, 1441, 1442). Wenn ein Fahrnispfändungsantrag vorliegt, können zudem beide Regelbefugnisse (§ 802a II 1 Nr 2 und 4) in einem Termin in der Wohnung miteinander verbunden werden. Eine nach der verweigerten oder versäumten Vermögensauskunft grds mögliche Erzwingungshaft wird jedoch nur dann verfassungsrechtlich zulässig sein, wenn vorher zumindest eine Ladung zum Gerichtsvollzieher erfolgt (vgl Schilken Rpfleger 06, 629, 635). Ein Rechtshilfeersuchen des zuständigen Gerichtsvollziehers mit dem Inhalt der Abnahme der Vermögensauskunft durch einen anderen, ersuchten Gerichtsvollzieher am Ort des Aufenthalts des Schuldners oder offenbarungspflichtigen Vertreters ist möglich (AG Hamburg DGVZ 16, 32).

 

Rn 20

Ist die Vermögensauskunft unvollständig oder fehlen Unterlagen, ist zunächst ein neuer Termin festzusetzen (s § 802c Rn 28). Nur wenn der Schuldner durch das Fehlen der Unterlagen die Abgabe vereitelt, kommen Haftbefehl und Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c I Nr 1 in Betracht. Ist die Vermögensauskunft falsch, kommt die Strafbarkeit wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt in Betracht. Die Abgabe des Vermögensverzeichnisses selbst hat aber anders als die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht noch keine negativen Folgen (Giers FamRB 13, 22, 23).

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